SGB V § 132m

Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern

Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern

§ 132m Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege im Krankenhaus [1]

1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Leistungen der Übergangspflege nach § 39e sowie deren Vergütung. 2Im Fall der Nichteinigung wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei innerhalb von drei Monaten festgelegt.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 132m eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2754) mit Wirkung v. .