Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz [1]
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung [2]
§ 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung [3]
1Bei länderübergreifenden Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, an denen nichtöffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. 2Die beteiligten Verantwortlichen benennen einen Hauptverantwortlichen und melden diesen der für die Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde. 3Die Artikel 56 und 60 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden.
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IAAAB-27100