SGB V § 423

Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]

§ 423 Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge [2]

In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem die Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 in der bis zum geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum Ablauf des oder, falls ein Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch nicht erlassen wurde, innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachweist.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Fünfzehntes Kapitel i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 423 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2023 I Nr. 359) mit Wirkung v. .