SGB V § 397

Dreizehntes Kapitel: Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 397 Bußgeldvorschriften [2]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt,

  2. entgegen § 335 Absatz 1 einen Zugriff auf dort genannte Daten verlangt,

  3. entgegen § 335 Absatz 2 eine Vereinbarung abschließt oder

  4. entgegen § 339 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 oder § 361 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Nummer 1 auf dort genannte Daten zugreift.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1.  
    1. als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder

    2. entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder

    3. als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1

    eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

  2. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder

  3. entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt,

  2. entgegen § 329 Absatz 2 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

  3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 329 Absatz 3 Satz 2 oder § 333 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Bisheriges Elftes Kapitel zum Dreizehnten Kapitel geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 397 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2793) mit Wirkung v. .