Wachstumschancengesetz
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Aktueller Stand:
: Gesetz im BGBl. 2024 I Nr. 108 verkündet
: Verabschiedung Bundesrat
: Verabschiedung Bundestag
Bundestag und Bundesrat verständigen sich im Vermittlungsausschuss auf einen "unechten" Kompromiss ohne die Stimmen von CDU/CSU
: Bundesrat beschließt Anrufung des Vermittlungsausschusses
: 2./3. Lesung Bundestag
: 1. Lesung Bundestag
: Bundesregierung beschließt Wachstumschancengesetz
: BMF veröffentlicht Referentenentwurf des Wachstumschancengesetzes auf seiner Homepage
Hintergrund: Ziel des "Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) ist es, die Liquiditätssituation von Unternehmen zu verbessern sowie Impulse für Investitionen zu setzen. Daneben soll das Steuersystem an zentralen Stellen vereinfacht werden. Durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sollen vor allem kleine Betriebe von Bürokratie entlastet werden.
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind diverse Änderungen an den Gesetzesentwürfen vorgenommen worden. Komplett entfallen sind Pläne zur Einführung eines sog. Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes sowie die Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen.
Von den letztendlich umgesetzten Maßnahmen sind die folgenden hervorzuheben:
Einkommensteuer
Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke von 35 € auf 50 € ab , § 4 Abs. 5 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 10 EStG.
E-Mobilität/Dienstwagenbesteuerung: Anhebung des Bruttopreisdeckels von 60.000 € auf 70.000 €: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1%-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs wird nun von 60.000 € auf 70.000 € angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 EStG) (im Regierungsentwurf war eine Anhebung auf 80.000 € geplant). Die Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die nach dem (und vor dem ) angeschafft werden.
Befristete Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 20 % höchstens dem 2-fachen der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem und vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, § 7 Abs. 2 Satz 2 EStG (im Regierungsentwurf war eine höhere Abschreibung vorgesehen).
Einführung einer degressiven AfA für inländische/im EWR gelegene Wohngebäude mit 5 % mit Baubeginn ab befristet auf 6 Jahre, § 7 Abs. 5a EStG (ursprünglich war ein Abschreibungssatz von 5 % vorgesehen).
Änderungen an der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau, § 7b Abs. 2 und 3 EStG: Ausweitung des Begünstigungszeitraums (Bauantrag/Bauanzeige vor dem anstatt bisher vor dem gestellt) sowie Erhöhung der Grenze der Anschaffungs-/Herstellungskosten von 4.800 € auf 5.200 €/qm des begünstigten Objekts sowie Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen auf maximal 4.000 € (bisher 2.500 €).
Anhebung der Sonderabschreibung für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 € im Jahr vor der Investition nicht überschreiten, von derzeit 20 % der Investitionskosten auf 40 % der Investitionskosten für nach dem angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter, § 7g Abs. 5 EStG i.V.m. § 52 Abs. 16 EStG (ursprünglich war ein Abschreibungssatz von 50 % vorgesehen).
Anhebung des Pauschbetrags für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, ab von 8 € auf 9 €, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG, Art. 35 Abs. 4 Wachstumschancengesetz.
Anhebung der Prozentgrenze von 60 % auf 70 % beim erweiterten Verlustvortrag, befristet auf 2024 bis 2027, § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG.
Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung ab dem VZ 2023, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG, Art. 35 Abs. 3 Wachstumschancengesetz.
Anhebung der Freigrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften ab von 600 € auf 1.000 €, § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG, Art. 35 Abs. 4 Wachstumschancengesetz.
Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung, § 34a EStG: u.a. wird der begünstigungsfähige Gewinn um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Absatz 1 EStG entnommen werden, erhöht. Darüber hinaus wird Gestaltungsmodellen entgegengetreten, die der Zielsetzung der Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG entgegenlaufen. Die Änderungen gelten ab dem VZ 2024, § 52 Abs. 34 letzter Satz EStG.
Abschaffung der Tarifermäßigung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab , § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG, Art. 35 Abs. 6 Wachstumschancengesetz.
Erweiterung der Abfragemöglichkeit für den Arbeitgeber zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer durch das Finanzamt ab , § 39 Abs. 3 letzter Satz - neu – EStG, Art. 35 Abs. 4 Wachstumschancengesetz.
Körperschaftsteuer
Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG:
§ 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG: Nunmehr erhalten alle Personengesellschaften die Möglichkeit, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren (zuvor lediglich Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften). Die Regelung tritt am in Kraft.
§ 1a Abs. 2 Satz 2 KStG: Mit der Ergänzung des bisherigen Satzes 2 wird sichergestellt, dass die steuerneutrale Ausübung der Option nicht allein dadurch ausgeschlossen wird, dass in Sonderfällen, in denen die Beteiligung an einer Komplementärin einer optierenden Kommanditgesellschaft (i.d.R. eine zu 0 Prozent beteiligte GmbH) eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, diese Beteiligung nicht in die optierende Gesellschaft eingebracht wird. Die Regelung tritt am in Kraft.
§ 1a Absatz 3 Satz 5 KStG: Durch die Streichung der Wörter „oder ihre Auszahlung verlangt werden kann“ wird die Option auch in Bezug auf die Ausschüttungsfiktion stärker an die steuerliche Behandlung einer echten Kapitalgesellschaft angenähert. Die Regelung tritt am in Kraft.
Streichung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG (doppelte Verlustberücksichtigung bei ertragsteuerlicher Organschaft) durch Art. 18 Nr. 3 Wachstumschancengesetz.
Gewerbesteuer
Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen: Die Unschädlichkeitsgrenze bei der erweiterten Kürzung wird von zehn auf 20 Prozentpunkte erhöht, § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe b. GewStG: Danach können Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen ihr Engagement im Bereich der Lieferung von Strom im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nr. 21 EEG oder aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder ausweiten und gleichwohl weiterhin die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen; gilt ab dem Erhebungszeitraum 2023, § 36 Abs. 4b GewStG.
Umsatzsteuer
Neueinführung einer Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen von Verfahrenspflegern ab dem , § 4 Nr. 16 Buchstabe m UStG, Art. 35 Abs. 5 Wachstumschancengesetz.
Einführung einer obligatorische eRechnung für inländische Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich ab , § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 8, Abs. 2 und 3 UStG, § 27 Abs. 38 UStG, Art. 35 Abs. 6 Wachstumschancengesetz; für die Rechnungsausstellung gelten Übergangsvorschriften.
Erhöhung des Schwellenwerts zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1.000 € auf 2.000 € ab , § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG i.V.m. Art. 35 Abs. 6 Wachstumschancengesetz.
Kleinunternehmer werden ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit. Ausgenommen sind Fälle des § 18 Absatz 4a UStG und des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, § 19 Absatz 1 Satz 4 i.V.m. § 27 Abs. 39 UStG.
Die Verzichtserklärung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann ab dem Besteuerungszeitraum 2024 bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklärt werden (bisher: bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung), § 19 Absatz 2 i.V.m. § 27 Abs. 39 UStG.
Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung von 600.000 € auf 800.000 € ab , § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG, Art. 35 Abs. 4 Wachstumschancengesetz.
Verfahrensrecht
Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters und Digitalisierung des Spendenverfahrens, § 60b AO.
Einführung eines internationalen Risikobewertungsverfahrens, § 89b - neu – AO.
Einführung besonderer Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten, § 117e – neu – AO.
Anhebung der Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger von 600.000 € auf 800.000 € (Umsatz) bzw. von 60.000 € auf 80.000 € (Gewinn), § 141 Abs. 1 Satz 1 AO, anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, Art. 97 § 19 Abs. 3 und 4 EGAO.
Anhebung der Grenze für die Aufbewahrungspflicht bei Überschusseinkünften von 500.000 € auf 750.000 € ab VZ 2027, § 147a Abs. 1 AO i.V.m. Art. 97 § 40 AEAO.
Die Grenzen für die Buchführungspflicht von Einzelkaufleuten wird von 600.000 € auf 800.000 € (Umsatzerlöse) bzw. von 60.000 € auf 80.000 (Jahresüberschuss) angehoben, § 241a HGB; erstmals anzuwenden auf das nach dem beginnende Geschäftsjahr, Art. 92 EGHGB.
Darüber beinhaltet das Gesetz diverse Maßnahmen zur Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung, Änderungen der EStDV, des AStG, des UmwStG, des Finanzverwaltungsgesetzes, des InvStG, des ErbStG, des EU-Amtshilfegesetzes sowie des SGB IV, V und XI.
Da sich die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes über einen langen Zeitraum hingezogen hat, sind u.a. die folgenden Regelungen mit anderen Gesetzen umgesetzt worden:
Anpassung der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), umgesetzt durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (s. hierzu Uhl-Ludäscher/Oboril, ,
befristete Beibehaltung des Status quo in der Grunderwerbsteuer, umgesetzt durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz (§ 24 GrEStG), s. dazu Hubert, sowie Happe, ,
Aufhebung der Besteuerung der Dezember-Soforthilfe (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG), §§ 123 bis 126 EStG, umgesetzt mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz, s. hierzu ,
Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie ab , § 4h EStG und § 8a KStG durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz.
Nicht umgesetzt wurden u.a. die folgenden Maßnahmen:
Einführung eines sog. Klimaschutz-Investitionsprämiengesetzes (s.o.)
Ausweitung der Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen auf innerstaatliche Steuergestaltungen (s.o)
Einführung einer Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG.
Einführung einer Zinshöhenschranke, § 4l EStG. Stattdessen wurden mit den neuen § 1 Abs. 3d, 3e AStG Sonderregelungen zum Fremdvergleich bei grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen eingeführt.
Dienstwagenbesteuerung, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b, Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchstabe b EStG: Ursprünglich sollte bei Hybrid-Pkw die Alternativmöglichkeit in Form der bestehenden Kilometergrenze (Zulassung ab : mindestens 80 Kilometer Reichweite) zur Erlangung der „Halben-Bemessungsgrundlage“ für die Privatnutzung von betrieblichen Pkw sowie die Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer aufgehoben werden. Die „Halbe-Bemessungsgrundlage“ wäre dann nur noch zur Anwendung gekommen, wenn das Kraftfahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat.
Anhebung der Betragsgrenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 € und für Sammelposten auf 5.000 € sowie Senkung der Auflösungsdauer der Sammelposten auf 3 Jahre für Wirtschaftsgüter, die nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 6 Absatz 2a EStG.
Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 28 € auf 30 € und von 14 € auf 15 € ab , § 9 Abs. 4a S. 3 EStG.
Erweiterung des Verlustrücktrags auf drei Jahre sowie dauerhafte Beibehaltung des Höchstbetrags von 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung ab dem VZ 2024, § 10d Abs. 1 EStG.
Anhebung des Freibetrags für Zuwendungen an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen von 110 € auf 150 € ab , § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG.
Senkung des Durchschnittssatzes auf landwirtschaftliche Erzeugnisse auf 8,4%; es bleibt beim Durchschnittssteuersatz von 9,0 % § 24 UStG.
Quelle: Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), BGBl. 2024 I Nr. 108 (il)
Nachrichten zum Wachstumschancengesetz
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Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Einigungsvorschlag zum Wachstumschancengesetz steht zur Abstimmung (Bundesrat)
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Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Zwei Anhörungen zum Wachstumschancengesetz (Bundestag)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Gegenäußerung der Bundesregierung zum Wachstumschancengesetz
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Bundesrat äußert sich zum Wachstumschancengesetz
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Wachstumschancengesetz im Parlament beraten (Bundestag)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Bundesregierung beschließt Entwurf des Wachstumschancengesetzes (BMF)
Online-Nachricht v. : Berufsrecht | Kritik an geplanter Meldepflicht nationaler Steuergestaltungen (BRAK)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz (DStV)
Online-Nachricht v. : Gesetzgebung | Entwurf für ein Wachstumschancengesetz (BMF)
Aufsätze
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Baum, Anpassung der AO an das MoPeG - Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften ab 2024 im Besteuerungsverfahren,
Bolik/Nonnenmacher, (Ertrag-)Steuerliche Aspekte des Wachstumschancengesetzes,
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Eisele, Entwurf eines Wachstumschancengesetzes: Änderungen im ErbStG, BewG und BodSchätzG - Kabinettsbeschluss der Bundesregierung liegt vor,
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Rüll, Finanzierungsgestaltungen verbundener Unternehmen - Sind Verrechnungspreisregelungen ein geeignetes Gegenmittel oder braucht es eine Zinshöhenschranke?
Blog-Beiträge/Editorials
Wengerofsky, Wachstumschancengesetz: Die E-Rechnung wird verpflichtend, NWB Experten-Blog v. 3.5.2024
Herold, Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes erst in 2024 – ein Desaster nicht nur für die Steuerdeklaration, NWB Experten-Blog v. 12.12.2023
Schwab, Ein erster Schritt,
Ritter, Wachstumschancengesetz (Reg-E) – Änderung des Zinsschrankenkonzernbegriffs – ErbSt/SchenkSt durch die Hintertüre bei Unternehmensnachfolgen, NWB Experten-Blog v. 30.11.2023
Jahn, Entwurf eines Wachstumschancengesetzes – Reform oder Reförmchen? NWB Experten-Blog v. 21.7.2023
Stellungnahmen zum Referentenentwurf
Gesetzesmaterialien
Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BT-Drucks. 20/10410 (Stand: )
Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates, BR-Drucks. 588/1/23 (Stand: )
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks. 20/9341 (Stand: )
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 20/9006 (Stand: )
Stellungnahme Bundesrat v. , BR-Drucks. 433/23 (Beschluss)
Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes (Stand ): BT-Drucks. 20/8628
Referentenentwurf eines Wachstumschancengesetzes (Stand ), veröffentlicht auf der Homepage des BMF
Fundstelle(n):
SAAAJ-44097