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Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer 2023/2024/2025
Überblick über aktuelle Änderungen, insbesondere durch das Wachstumschancengesetz
Die Umsatzsteuer steht auch weiterhin im Fokus. Im Mittelpunkt der umsatzsteuerlichen Änderungen steht das Wachstumschancengesetz, das neben Erleichterungen für kleine Unternehmen vorrangig die neuen Regelungen zur Übermittlung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich ab 2025 beinhaltet. Es gilt zu beachten, dass es aufgrund der verzögerten Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes zu zeitlichen Verschiebungen von bestimmten Vorschriften bis hin zu gänzlich gestrichenen Regelungen gekommen ist.
Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die umsatzsteuerlichen Änderungen und Anpassungen. Eine Tabelle fasst die betroffenen Vorschriften sowie das Datum des Inkrafttretens übersichtlich zusammen. Darüber hinaus wurden in weiteren Gesetzen umsatzsteuerliche Änderungen vorgenommen, auf die in kurzer Form hingewiesen wird. Dies gilt entsprechend für Gesetze, die sich noch im Entwurfsstadium befinden. Abgerundet wird der Beitrag durch Hinweise auf wichtige neue Verpflichtungen ab 2024.
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I. Wachstumschancengesetz
1. Erweiterung der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 16 UStG
[i]Umsatzsteuerbefreiung für VerfahrenspflegerDie Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG erfasst seit dem neben den Pflegeleistungen auch Betreuungsleistungen an körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftigen Personen. Mit dem neu eingefügten § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG werden nunmehr alle die im Rahmen eines Betreuungs-, Unterbringungs- oder Freiheitsentziehungsverfahrens nach dem 3. oder 7. Buch des FamFG zur Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person tätigen Verfahrenspfleger als begünstigte Einrichtungen anerkannt. S. 299
Die Gesetzesänderung folgt den Grundsätzen des . Danach besteht an der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers in Betreuungs- und Unterbringungssachen ein besonderes Gemeinwohlinteresse.
2. Erweiterung der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 25 UStG
[i]Umsatzsteuerbefreiung für VerfahrensbeiständeDie Steuerbefreiung des § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. d UStG wurde der Vollständigkeit halber um die im Rahmen einer Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 167 Abs. 1 i. V. mit § 317 FamFG für Minderjährige tätige Verfahrensbeistände ergänzt.
3. Klarstellung zum ermäßigten Steuersatz bei Zweckbetrieben – § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
[i]Zweckbetriebe nach §§ 66-68 AO § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG regelt die Steuerermäßigung für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen. Eine neue Formulierung stellt klar, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nur auf Leistungen von Zweckbetrieben nach den §§ 66-68 AO anzuwenden ist. Bei Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO findet dagegen keine umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Wettbewerbsrelevanz derartiger Leistungen statt. Denn bei Zweckbetrieben i. S. des § 65 AO wird dem Wettbewerbsgedanken bereits durch die Definition des Zweckbetriebs in § 65 AO hinreichend Rechnung getragen.
[i]Wettbewerbsklausel nach bisherigem Gesetzeswortlaut auch auf Zweckbetriebe i. S. des § 65 AO anzuwendenDie Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG erfolgt vor dem Hintergrund des . Der BFH hat dort entschieden, dass die Wettbewerbsklausel des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut auch auf Zweckbetriebe i. S. des § 65 AO anzuwenden ist. Ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers habe keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden. In der Praxis führt die BFH-Rechtsprechung dazu, dass Leistungen von Zweckbetrieben nach § 65 AO regelmäßig dem regulären Steuersatz unterliegen. Denn Sachverhalte, bei denen Zweckbetriebe nicht zu herkömmlichen Unternehmen in Wettbewerb treten, sind kaum denkbar. Die Finanzverwaltung wendet dieses BFH-Urteil bisher nicht an.
Darüber hinaus wurde durch die Einfügung des neuen Satzes 4 in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG klargestellt, dass die Steuerermäßigung auch dann gilt, wenn die von dem jeweiligen gemeinnützigen Zweck erfassten Personen entweder Empfänger der Leistung sind oder, wie z. B. bei Inklusionsbetrieben, bei der Leistungserbringung mitwirken.
Grundlage der vorgenannten Klarstellung war das . Hiernach sind Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Wohlfahrtswesens aus Gastronomieleistungen und der Zurverfügungstellung einer öffentlichen Toilette erzielt, selbst dann nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu besteuern, wenn diese Leistungen der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke gedient haben. Seine Entscheidung begründet der BFH u. a. damit, dass die einzelnen Gastronomieleistungen des Bistros wie auch die Zurverfügungstellung der öffentlichen Toilette in erster Linie den Zwecken der Besucher (Verbraucher) und der Nutzer dienen, die nicht vom gemeinnützigen Zweck der Einrichtung des Klägers erfasst werden.
4. Erweiterung der Vereinfachungsregelung in § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG
Für bestimmte Umsätze, die der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG unterliegen, hat der Gesetzgeber in § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG eine S. 300 [i]Vereinfachungsregelung bei fehlerhafter Anwendung der Steuerschuldnerschaft des LeistungsempfängersVereinfachungsregelung aufgenommen. Wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in der Weise fehlerhaft angewendet, dass der leistende Unternehmer richtigerweise die Steuer hätte nach Art der Umsätze schulden müssen, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, es sei denn, durch diese Vereinfachungsregelung entstehen Steuerausfälle.
[i]AnwendungsfälleDie Erweiterung der Vereinfachungsregelung umfasst nunmehr auch die Fälle des § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG. Hierunter fällt die Übertragung von
Berechtigungen nach § 3 Nr. 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes,
zertifizierten Emissionsreduktionen nach § 2 Nr. 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes und
Emissionszertifikaten nach § 3 Nr. 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes sowie Gas- und Elektrizitätszertifikaten.