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StuB Nr. 4 vom Seite 127

Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht

Zum neu ausgefertigten Kreditzweitmarktförderungsgesetz (KrZwMG) vom 22.12.2023

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Der Deutsche Bundestag hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzmarktrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) angenommen. Der Bundesrat hat am zugestimmt. Am ist das Gesetz veröffentlicht worden. In diesem Gesetz sind auch wichtige Anpassungen der Steuergesetze an das ab dem in Kraft getretene MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) enthalten. Im Folgenden werden die wesentlichen steuerlichen Neuregelungen und neu gefassten Vorschriften näher beleuchtet. Ein Anspruch auf Vollständigkeit ist nicht zu erheben.

Hubert, Die steuerliche Seite der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, , NWB IAAAH-69848

Kernfragen
  • Welche Änderung in der AO ist besonders hervorzuheben?

  • Welche Bedeutung erlangt das Gesamthandsprinzip?

  • Welchen Anpassungsbedarf gab es im Grunderwerbsteuerrecht?

I. Auswirkungen auf die Abgabenordnung

1. Personenvereinigungen nach § 14a AO

[i]Kahle, Zur Ertragsbesteuerung der Personengesellschaften nach MoPeG und KöMoG, StuB 23/2022 S. 881, NWB LAAAJ-27192 Prinz, Entwicklung und Brennpunkte der Personengesellschaftsbesteuerung, StuB 13/2023 S. 521, NWB SAAAJ-42934 Neu eingefügt worden ist in die Abgabenordnung § 14a. Der Paragraph ist von elementarer Bedeutung mit entsprechender Auswirkung auf andere hiervon betroffene Vorschriften (vgl. genauer gleich im Anschluss). In § 14a Abs. 1 AO wird hierfür der Begriff der „Personenvereinigung“ zunächst allgemein definiert. Hiernach sind Personenvereinigungen i. S. dieses Gesetzes und der Steuergesetze Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Weiter wird differenziert zwischen rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen:

  • Rechtsfähige Personenvereinigungen sind z. B.

    • Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB),

    • rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 BGB), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und

    • Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG; § 14a Abs. 2 AO).

  • Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind bspw.

Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 BGB) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß anzuwenden (§ 14a Abs. 4 AO). S. 128

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