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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 104

MoPeG und Steuern

Anpassungen des Steuerrechts aufgrund MoPeG

Luise Uhl-Ludäscher und Benedikt Oboril

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) wurden mit Wirkung ab dem diverse gesellschaftsrechtliche Regelungen betreffend Personengesellschaften angepasst. Kernstück der Reform ist die Abschaffung des sog. Gesamthandsprinzips und die Statuierung der gesellschaftsrechtlichen Selbständigkeit der Personengesellschaft. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und deren Gesellschaftern. Steuergesetzliche Regelungen wurden im MoPeG nicht angepasst. Da insbesondere die Systematik der transparenten Besteuerung der Personengesellschaft sowie zudem auch verschiedene steuergesetzliche Regelungen (ausdrücklich) an das Gesamthandsprinzip anknüpfen, führte dies zur Verunsicherung in der steuerrechtlichen Fachliteratur, ob und in welcher Form die steuerlichen Regelungen zur Personengesellschaft zukünftig weitergelten. Durch gesetzliche Änderungen im Wachstumschancengesetz sollte diesbezüglich Klarheit geschaffen werden. Nachdem zum Jahresende absehbar war, dass dieses Gesetz bis zum nicht mehr verabschiedet werden würde, wurden die Regelungen zur Anpassung der Steuergesetze an das MoPeG aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom verabschiedet. Wesentliche Änderungen der Steuergesetze werden nachfolgend dargestellt.

Kernaussagen
  • Die durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingefügten steuergesetzlichen Änderungen zur Anpassung der Steuergesetze an das MoPeG sind zu begrüßen, da dadurch die bisher herrschende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen des MoPeG auf das Steuerrecht im Wesentlichen beseitigt wird. Letztere resultierte daraus, dass durch das MoPeG das Gesamthandsprinzip abgeschafft wurde und auch für die Personengesellschaft, wie bei der Kapitalgesellschaft, eine Trennung der Vermögenssphären von Gesellschaft und Gesellschafter maßgebend ist.

  • Durch die im Kreditzweitmarktförderungsgesetz umgesetzten steuergesetzlichen Regelungen wird der Status Quo und damit die bisherige (transparente) Besteuerung der Personengesellschaften sowohl für die Ertragsteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für die Grunderwerbsteuer beibehalten und fortgeführt.

  • Hinsichtlich der Behandlung von Zuwendungen an und von Personengesellschaften wurde zudem die bisherige Rechtsprechung der Transparenz der Personengesellschaft im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer gesetzlich festgeschrieben.

  • Bei der Grunderwerbsteuer gilt die Weiterführung des Status Quo allerdings nur für drei Jahre. Innerhalb der Übergangsfrist soll eine Grunderwerbsteuerreform umgesetzt werden. Die weitere Entwicklung sollte diesbezüglich beobachtet werden, um bei Bedarf rechtzeitig reagieren zu können.

I. Grundlegende Änderungen durch das MoPeG mit Relevanz zum Steuerrecht

1. Gesellschaftsrechtliche Änderungen durch das MoPeG

Zum ist das MoPeG in Kraft getreten. Das Gesetz wurde bereits im Jahr 2021 von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am im Bundesgesetzblatt verkündet. Wesentliches Ziel der Reform war es, den von der Rechtsprechung bereits vollzogenen Wandel von der nicht rechtsfähigen Gesamthandsgemeinschaft zu einer rechtsfähigen Außengesellschaft auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. Die Regelungen der §§ 718, 719, 738 BGB wurden ersatzlos gestrichen. Nach § 713 BGB n. F. wird der Personengesellschaft selbst das Vermögen und die Schulden zugeordnet. Sie ist selbständig Trägerin von Rechten und Pflichten. Damit gehört das Gesellschaftsvermögen (nun) der Personengesellschaft und nicht (mehr) den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit; das Gesamthandsprinzip wurde damit abgeschafft. S. 105

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