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NWB-EV Nr. 4 vom Seite 102

Disquotale Einlagen in Personengesellschaften

Schenkungsteuerliche Behandlung von disquotalen Einlagen in Personengesellschaften nach dem MoPeG ungewiss

Christian Linseisen und Isabel Schneider

Disquotale Einlagen in Personengesellschaften werfen eine Reihe komplexer steuerrechtlicher Fragen auf. Zentral für den Schenker ist, ob die Einbringung in die Gesellschaft Schenkungsteuer auslöst, und wenn ja, ob und in welcher Höhe der Bedachte dabei von Freibeträgen und sachlichen Steuerbefreiungen profitieren kann. Insbesondere nach Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ergeben sich hier Unwägbarkeiten. Der BFH stellt für die schenkungsteuerliche Beurteilung der Zuwendung auf das Verhältnis der Mitgesellschafter zum einbringenden Gesellschafter ab. Wegen der Abschaffung des Gesamthandsprinzips steht die Fortgeltung dieser Rechtsprechung aktuell in Frage. Auch ist unklar, wie die Einbringung von – an sich – steuerbegünstigtem Vermögen zu behandeln sein wird.

Kernaussagen
  • Disquotale Einlagen in Personengesellschaften stellen nach bisheriger Rechtslage eine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an die Mitgesellschafter dar. Das ist vor allem für Familiengesellschaften von Bedeutung, denn vom Verhältnis des Zuwendenden zu den Zuwendungsempfängern hängen Steuerklasse, Freibeträge und Steuersatz ab.

  • Es besteht Unsicherheit, ob bei der Einbringung begünstigter Vermögenswerte in die Personengesellschaft – z. B. des Familienheims oder von begünstigtem Betriebsvermögen – sachliche Steuerbefreiungen greifen.

  • Mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG steht die Fortgeltung der BFH-Rechtsprechung zum Zuwendungsverhältnis bei disquotalen Einlagen in Personengesellschaften in Frage.

I. Problemstellung

Als Instrument der privaten Vermögens- und Unternehmensnachfolge erfreuen sich Personengesellschaften großer Beliebtheit. Sie ermöglichen eine zeitlich gestreckte Übertragung von Vermögenswerten auf die nächste Generation unter bestmöglicher und zielgerichteter Ausschöpfung der Freibeträge. Indem der Schenker sich im Gesellschaftsvertrag umfassende Zustimmungsvorbehalte einräumen lässt, behält er die Kontrolle über das einmal eingebrachte Vermögen. Bringt der Schenker (weitere) Vermögenswerte in die Familiengesellschaft ein, ergeben sich schenkungsteuerliche Fragen im Verhältnis zu den anderen Gesellschaftern. Diese bringen typischerweise selbst kein Vermögen in die Gesellschaft ein, sondern sollen zukunftsgerichtet von den gemeinsam gehaltenen Vermögenswerten profitieren. In dieser Konstellation kommt es zwangsläufig zu disquotalen Einlagen.

II. Begriff der disquotalen Einlage

Während bei einer quotalen Einlage die Beiträge der Gesellschafter entsprechend dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft geleistet werden, versteht man unter einer disquotalen Einlage den Fall, dass ein Gesellschafter dem Vermögen der Gesellschaft ohne entsprechende Gegenleistung einen Vermögenswert zuführt, der im Wert über den aufgrund seiner Beteiligung an der Gesellschaft geschuldeten Anteil hinausgeht. Disquotale Einlagen in Kapitalgesellschaften, typischerweise in eine GmbH, waren früher steuerfrei. Darauf hat der Gesetzgeber mit der Schaffung eines neuen Besteuerungstatbestands reagiert.

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