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Die Klimaschutz-Investitionsprämie kommt
I. Vorbemerkungen
Der Staat ist zum Klimaschutz verpflichtet. So legt zumindest das Bundesverfassungsgericht Art. 20a GG aus (vgl. , 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20, NWB KAAAH-77460). Spätestens seit diesem Beschluss sollten die Lippenbekenntnisse enden. Es muss ernst werden in Sachen Klimaschutz, wenn man international abgestimmte Ziele – die auch in nationalen Gesetzen festgelegt sind, wie z. B. § 3 KSG – erreichen will (vorrangig sei dabei an das Pariser Übereinkommen und die Verpflichtung zu denken, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen). Konkrete Maßnahmen sind notwendig, nicht nur Verpflichtungserklärungen. Aus finanzpolitischer Sicht soll die Zielerreichung hauptsächlich durch finanzielle Anreize unterstützt werden.