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VAG § 360

Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz [1]

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 360 angefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v.

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