Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 357 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz [1]
1Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2Die §§ 36, 191, 331, 332 und 334 in der bis einschließlich geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf alle gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen für das vor dem beginnende Geschäftsjahr.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066
1Anm. d. Red.: § 357 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1534) mit Wirkung v. .