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VAG § 349

Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 349 Internes Teilgruppenmodell [1]

1Auf Antrag kann die Aufsichtsbehörde dem obersten beteiligten Versicherungsunternehmen die Verwendung eines nur auf einen Teil der Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells genehmigen. 2Dies setzt voraus, dass sowohl das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen als auch das oberste beteiligte Versicherungsunternehmen der Teilgruppe, im Inland ansässig sind und die Teilgruppe einen abgrenzbaren Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich von dem der übrigen Gruppe unterscheidet. 3Ein Antrag nach Satz 1 ist bis spätestens bei der Aufsichtsbehörde zu stellen.

Fundstelle(n):
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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 349 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2773) mit Wirkung v. .

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