Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 340 Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen
(1) 1Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. 2Diese Unternehmen unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.
(2) 1Für Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaats, die bestehende Zweigniederlassungen fortführen und dies der Bundesanstalt bis zum angezeigt haben, gilt die notwendige Erlaubnis im Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt, soweit sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist. 2Diese Unternehmen unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.
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TAAAE-98066