VAG § 339
Teil 8: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 339 Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung
1Unternehmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vertrags Risiken decken, die den in der Anlage 1 Nummer 1 und 19 genannten Versicherungssparten zuzuordnen sind, dürfen den Unfallversicherungsteil dieser Verträge auf ein anderes Unternehmen übertragen. 2§ 13 ist entsprechend anzuwenden.
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TAAAE-98066