VAG § 308d

Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation

Kapitel 1: Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 308d Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554 [1]

(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Geltungsbereich dieses Gesetzes sicherzustellen. 2Sie kann gegenüber einem Versicherungsunternehmen insbesondere anordnen,

  1. das gegen diese Verordnung verstoßende Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen,

  2. Praktiken oder Verhaltensweisen, die den Bestimmungen der Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft einzustellen und nicht zu wiederholen,

  3. sicherzustellen, dass weiterhin die rechtlichen Vorgaben erfüllt werden, und

  4. Korrektur- und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen.

(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann Untersuchungen über die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2022/2554 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vornehmen. 2Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Befugnisse kann die Aufsichtsbehörde zu diesem Zweck Mitglieder der Organe eines Versicherungsunternehmens zu einer Befragung vorladen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, und die mündlichen Erklärungen aufzeichnen. 3§ 305 Absatz 5 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 308d eingefügt gem. Gesetz v. mit Wirkung v.