VAG § 297

Teil 6: Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation

Kapitel 1: Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 297 Ermessen

(1) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2)  1Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. 2Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Belange der Versicherten dadurch nicht stärker beeinträchtigt werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066