VAG § 249

Teil 5: Gruppen

Kapitel 1: Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe

§ 249 Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

(1)  1Die Aufsichtsbehörde kann mit den Aufsichtsbehörden anderer Mitglied- oder Vertragsstaaten, in denen sich ein verbundenes Unternehmen befindet, das ebenfalls oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene ist, vereinbaren, auf Ebene einer mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umspannenden Teilgruppe eine Gruppenaufsicht durchzuführen. 2Haben die betroffenen Aufsichtsbehörden eine solche Vereinbarung geschlossen, findet auf Ebene eines in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als der Teilgruppe gelegenen obersten Mutterunternehmens im Sinne des § 248 keine Gruppenaufsicht statt.

(2) § 248 Absatz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066