VAG § 234n
Teil 4: Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Kapitel 1: Pensionskassen
Abschnitt 4: Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern [1]
§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem [2]
Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066