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VAG § 175

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 4: Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 175 Haftung für Verbindlichkeiten

1Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen. 2Die Mitglieder haften den Vereinsgläubigern nicht.

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TAAAE-98066

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