Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
Kapitel 3: Besondere Vorschriften für einzelne Zweige
Abschnitt 4: Rückversicherung
§ 170 Verordnungsermächtigung
1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
über die Ausgestaltung der Pflichten nach § 167 Absatz 2, soweit der Bereich nicht durch delegierte Rechtsakte der Kommission gemäß Artikel 210 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG geregelt ist, und
für die Finanzrückversicherung im Sinne des § 167 Absatz 1 für Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer darüber,
unter welchen Voraussetzungen ein Risikotransfer als hinreichend anzusehen ist,
welche Mindestbestimmungen in jedem Finanzrückversicherungsvertrag enthalten sein müssen und
wie Unternehmen durch geeignete interne Verfahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu ermitteln haben.
2Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. 3Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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TAAAE-98066