VAG § 15a

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 1: Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1: Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit

§ 15a Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung [1]

(1) 1Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend. 2Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung durch Unternehmen, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, gelten die Leitlinien der gemäß § 18a Absatz 10a des Kreditwesengesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechend.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

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TAAAE-98066

1Anm. d. Red.: § 15a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1495) mit Wirkung v. 10. 6. 2017.