Suchen
VAG § 147

Teil 2: Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 3: Besondere Vorschriften für einzelne Zweige

Abschnitt 2: Krankenversicherung

§ 147 Sonstige Krankenversicherung

Sofern die nicht-substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben wird, sind § 146 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 sowie § 156 entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAE-98066

Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,

die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen. Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.

Hinweis ausblenden