Drittes Kapitel: Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
Dritter Abschnitt: Jahresarbeitsverdienst
Zweiter Unterabschnitt: Erstmalige Festsetzung
§ 85 Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst [1]
(1) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
(1a) Der Jahresarbeitsverdienst beträgt mindestens:
- für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, 25 Prozent, 
- für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das sechste, aber nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben, 33 1/3 Prozent, 
- für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 15., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, 
- für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls das 25., aber noch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben, 75 Prozent 
der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße.
(1b) Die Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Absatz 1 Nummer 3.
(2) 1Der Jahresarbeitsverdienst beträgt höchstens das Zweifache der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgebenden Bezugsgröße. 2Die Satzung kann eine höhere Obergrenze bestimmen.
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  PAAAD-24705
1Anm. d. Red.: § 85 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .