ESRS 1
Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten
Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.
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ESRS | Angabepflicht | Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht | Schrittweise Einführung oder Datum des Inkrafttretens (einschl. 1.
Jahr) |
SBM-1 | Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette | Das Unternehmen
übermittelt die gemäß ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der
Gesamtumsatzerlöse nach den wichtigsten ESRSSektoren) und Absatz 40 Buchstabe c
(Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn,
der in dem gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie
2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt
ist. | |
SBM-3 | Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel
mit Strategie und Geschäftsmodell | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2
SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Effekte) vorgeschriebenen
Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3
Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner
Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die
Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. | |
E1-6 | THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie
THG-Gesamtemissionen | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den
THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
E1-9 | Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und
Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E1-9
vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit
dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner
Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die
Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist. | |
E2-6 | Erwartete finanzielle Effekte aufgrund durch Umweltverschmutzung
bedingter Risiken und Chancen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6
vorgeschriebenen Angaben auslassen. Mit Ausnahme der in Absatz 40 Buchstabe b
vorgeschriebenen Informationen zu den Betriebs- und Investitionsausgaben, die
im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Ablagerungen
getätigt wurden, kann das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung
seiner Nachhaltigkeitserklärung die Bestimmungen des ESRS E2-6 auch einhalten,
indem es nur qualitative Angaben übermittelt. | |
E3-5 | Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im
Zusammenhang mit Wasser-und Meeresressourcen | Das Unternehmen kann
die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung
seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Das Unternehmen kann in
Übereinstimmung mit dem ESRS E3-5 in den ersten drei Jahren der Erstellung
seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln. | |
Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen
Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
E4-6 | Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im
Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E4-6
vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E4-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt. | |
E5-6 | Erwartete finanzielle Effekte im Zusammenhang mit die
Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Risiken und
Chancen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6
vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann dem ESRS E5-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt. | |
Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen
Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung
auslassen. | |
S1-7 | Merkmale
der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens | Das Unternehmen kann
die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten
Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
S1-8 | Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog | Das Unternehmen kann
diese Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner
Nachhaltigkeitserklärung in Bezug auf seine Arbeitnehmer in Nicht-EWR-Ländern
auslassen. | |
S1-11 | Soziale
Absicherung | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-11
vorgeschriebenen Angaben auslassen. | |
S1-12 | Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12
vorgeschriebenen Angaben auslassen. | |
S1-13 | Weiterbildung und Kompetenzentwicklung | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13
vorgeschriebenen Angaben auslassen. | |
S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte
zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von
Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen
auslassen. | |
S1-14 | Gesundheitsschutz und Sicherheit | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die
Berichterstattung über Fremdarbeitskräfte auslassen. | |
S1-15 | Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben | Das Unternehmen kann
im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15
vorgeschriebenen Angaben auslassen. | |
Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen
Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des -ESRS S3 vorgeschriebenen
Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. | |
Alle
Angabepflichten | Alle
Angabepflichten | Unternehmen oder
Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern
während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht
überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen
Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer
Nachhaltigkeitserklärung auslassen. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279