ESRS 1

Liste der schrittweise eingeführten Angabepflichten

Diese Anlage ist fester Bestandteil des ESRS 1 und hat die gleiche bindende Kraft wie die anderen Teile des Standards.


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ESRS
Angabepflicht
Vollständige Bezeichnung der Angabepflicht
Schrittweise Einführung oder Datum des Inkrafttretens (einschl. 1. Jahr)
SBM-1
Strategie, Geschäftsmodell und Wertschöpfungskette
Das Unternehmen übermittelt die gemäß ESRS 2 SBM-1 Absatz 40 Buchstabe b (Aufschlüsselung der Gesamtumsatzerlöse nach den wichtigsten ESRSSektoren) und Absatz 40 Buchstabe c (Liste der zusätzlichen maßgeblichen ESRS-Sektoren) ab dem Anwendungsbeginn, der in dem gemäß Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 Ziffer ii der Richtlinie 2013/34/EU zu erlassenden delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt ist.
SBM-3
Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie und Geschäftsmodell
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die in ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e (erwartete finanzielle Effekte) vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit ESRS 2 SBM-3 Absatz 48 Buchstabe e in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
E1-6
THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die Datenpunkte zu den Scope-3-Emissionen und den THG-Gesamtemissionen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
E1-9
Erwartete finanzielle Effekte wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E1-9 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E1-9 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln, wenn die Erstellung quantitativer Angaben nicht durchführbar ist.
E2-6
Erwartete finanzielle Effekte aufgrund durch Umweltverschmutzung bedingter Risiken und Chancen
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E2-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen. Mit Ausnahme der in Absatz 40 Buchstabe b vorgeschriebenen Informationen zu den Betriebs- und Investitionsausgaben, die im Berichtszeitraum in Verbindung mit größeren Vorfällen und Ablagerungen getätigt wurden, kann das Unternehmen in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Bestimmungen des ESRS E2-6 auch einhalten, indem es nur qualitative Angaben übermittelt.
E3-5
Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit Wasser-und Meeresressourcen
Das Unternehmen kann die nach ESRS E3-5 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen. Das Unternehmen kann in Übereinstimmung mit dem ESRS E3-5 in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermitteln.
Alle Angabepflichten
Alle Angabepflichten
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS E4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
E4-6
Erwartete finanzielle Effekte durch Risiken und Chancen im Zusammenhang mit biologischer Vielfalt und Ökosystemen
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E4-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
Das Unternehmen kann dem ESRS E4-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.
E5-6
Erwartete finanzielle Effekte im Zusammenhang mit die Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft betreffenden Risiken und Chancen
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS E5-6 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
Das Unternehmen kann dem ESRS E5-6 nachkommen, indem es in den ersten drei Jahren der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung nur qualitative Angaben übermittelt.
Alle Angabepflichten
Alle Angabepflichten
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S1 vorgeschriebenen Informationen im ersten Jahr der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
S1-7
Merkmale der Fremdarbeitskräfte des Unternehmens
Das Unternehmen kann die Berichterstattung für alle Datenpunkte in dieser Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
S1-8
Tarifvertragliche Abdeckung und sozialer Dialog
Das Unternehmen kann diese Angabepflicht im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung in Bezug auf seine Arbeitnehmer in Nicht-EWR-Ländern auslassen.
S1-11
Soziale Absicherung
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-11 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
S1-12
Prozentsatz der Menschen mit Behinderungen
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-12 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
S1-13
Weiterbildung und Kompetenzentwicklung
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-13 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
S1-14
Gesundheitsschutz und Sicherheit
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Datenpunkte zu arbeitsbedingten Erkrankungen und zur Zahl der Ausfalltage aufgrund von Verletzungen, Unfällen, Todesfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen auslassen.
S1-14
Gesundheitsschutz und Sicherheit
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die Berichterstattung über Fremdarbeitskräfte auslassen.
S1-15
Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben
Das Unternehmen kann im ersten Jahr der Erstellung seiner Nachhaltigkeitserklärung die im ESRS S1-15 vorgeschriebenen Angaben auslassen.
Alle Angabepflichten
Alle Angabepflichten
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S2 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
Alle Angabepflichten
Alle Angabepflichten
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des -ESRS S3 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.
Alle Angabepflichten
Alle Angabepflichten
Unternehmen oder Gruppen, die am Bilanzstichtag die durchschnittliche Zahl von 750 Arbeitnehmern während des Geschäftsjahres (gegebenenfalls auf konsolidierter Basis) nicht überschreiten, können die in den Angabepflichten des ESRS S4 vorgeschriebenen Informationen in den ersten beiden Jahren der Erstellung ihrer Nachhaltigkeitserklärung auslassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279