ESRS 1 96.

7. Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

7.5 Fehler bei der Berichterstattung in früheren Berichtszeiträumen

96.

Das Unternehmen berichtigt wesentliche Fehler aus vorangegangenen Berichtszeiträumen, indem es die Vergleichsbeträge für den oder die Zeiträume angibt, es sei denn, dies ist nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nicht für Berichtszeiträume vor dem ersten Jahr der Anwendung des ESRS durch das Unternehmen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-58279