ESRS 1 29.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen

29.

Unabhängig vom Ergebnis seiner Bewertung der Wesentlichkeit muss das Unternehmen stets die nach ESRS 2 Allgemeine Angaben (d. h. alle im ESRS 2 festgelegten Angabepflichten und Datenpunkte) und den Angabepflichten (einschließlich ihrer Datenpunkte) in themenbezogenen ESRS im Zusammenhang mit der Angabepflicht IRO-1 Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen gemäß ESRS 2 Anlage C Angabepflichten/Anwendungsanforderungen in themenbezogenen ESRS, die zusammen mit den Allgemeinen Angabepflichten des ESRS 2 gelten erforderlichen Informationen vorlegen.

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SAAAJ-58279