ESRS 1 106.

7. Erstellung und Darstellung von Nachhaltigkeitsinformationen

7.7 Klassifizierte und vertrauliche Informationen über geistiges Eigentum, Know-how oder Ergebnisse von Innovationen

106.

Bei der Angabe von Informationen über seine Strategien, Pläne und Maßnahmen kann das Unternehmen, wenn eine bestimmte Information, die sich auf geistiges Eigentum, Know-how oder die Ergebnisse von Innovationen bezieht, für die Erreichung des Ziels einer Angabepflicht relevant ist, die betreffende Information dennoch auslassen, wenn

  1. sie in dem Sinne geheim ist, dass sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist,

  2. sie von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und

  3. das Unternehmen angemessene Schritte unternommen hat, um sie geheim zu halten.

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SAAAJ-58279