ESRS 1 33.

3. Doppelte Wesentlichkeit als Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeitsinformationen

3.2 Wesentliche Aspekte und Wesentlichkeit von Informationen

33.

Bei der Angabe von Informationen über Strategien, Maßnahmen und Ziele in Bezug auf einen Nachhaltigkeitsaspekt, der als wesentlich bewertet wurde, bezieht das Unternehmen die Informationen ein, die gemäß allen Angabepflichten und Datenpunkten der themenbezogenen und sektorspezifischen ESRS zu diesem Aspekt und der entsprechenden Mindestangabepflicht zu Strategien, Maßnahmen und Zielen nach dem ESRS 2 vorgeschrieben sind. Kann das Unternehmen die Informationen, die nach den Angabepflichten und Datenpunkten des themenbezogenen oder sektorspezifischen ESRS oder nach den Mindestangabepflichten gemäß ESRS 2 zu Strategien, Maßnahmen und Zielen vorgeschrieben sind, nicht angeben, weil es die jeweiligen Strategien nicht angenommen, die jeweiligen Maßnahmen nicht umgesetzt oder die jeweiligen Ziele nicht festgelegt hat, muss es dies angeben und kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es dies umsetzen will.

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SAAAJ-58279