ESRS 1 64.

5. Wertschöpfungskette

5.1 Bericht erstattendes Unternehmen und Wertschöpfungskette

64.

Absatz 63 erfordert keine Informationen über jeden einzelnen Akteur in der Wertschöpfungskette, sondern lediglich die Angabe wesentlicher Informationen zur vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette. Unterschiedliche Nachhaltigkeitsaspekte können in Bezug auf verschiedene Teile der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens wesentlich sein. Es sind nur Informationen in Bezug auf die Teile der Wertschöpfungskette, für die der Aspekt wesentlich ist, beizufügen.

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SAAAJ-58279