ESRS 1 AR 10.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Doppelte Wesentlichkeit

Merkmale des Schweregrads

AR 10.

Der Schweregrad wird anhand der folgenden Faktoren bestimmt:

  1. Ausmaß, d. h. wie schwerwiegend die Auswirkungen sind oder wie nützlich positive Auswirkungen für Mensch oder Umwelt sind,

  2. Umfang, d. h. wie weitverbreitet die negativen oder positiven Auswirkungen sind. Im Falle von Umweltauswirkungen kann der Umfang als das von Umweltschäden betroffene Gebiet oder als ein bestimmter geografischer Bereich verstanden werden. Im Falle von Auswirkungen auf Menschen kann der Umfang als die Anzahl der betroffenen Personen verstanden werden und

  3. die Unabänderlichkeit, d. h. ob und in welchem Umfang die negativen Auswirkungen behoben werden könnten, indem die Umwelt oder die betroffenen Menschen in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.

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SAAAJ-58279