ESRS 1 AR 17.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Doppelte Wesentlichkeit

Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten

AR 17.

Kann das Unternehmen trotz angemessener Anstrengungen keine Informationen über die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette gemäß Absatz 63 erheben, schätzt es die berichtspflichtigen Informationen unter Verwendung aller angemessenen und belastbaren Informationen, die dem Unternehmen zum Zeitpunkt der Berichterstattung ohne unangemessene Kosten oder Aufwand zur Verfügung stehen. Dazu gehören unter anderem interne und externe Informationen wie Daten aus indirekten Quellen, Sektordurchschnittsdaten, Stichprobenanalysen, Markt- und Peer-Group-Daten, andere Näherungswerte oder ausgabenbasierte Daten.

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SAAAJ-58279