Zu- und Abschreibungen sowie Abgangserfolge auf Finanzanlagen in der GuV
In dem aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zu- und Abschreibungen sowie Abgangserfolge auf Finanzanlagen in der GuV“.
In dem aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zu- und Abschreibungen sowie Abgangserfolge auf Finanzanlagen in der GuV“.
Für die meisten Menschen ist die Corona-Pandemie schon lange vorbei. Nur für uns Steuerberaterinnen und Steuerberater noch nicht. Denn die letzten Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen müssen noch erledigt werden. Auf Initiative der Bundessteuerberaterkammer einigten sich im März 2024 die Berufsorganisationen der prüfenden Dritten (neben der BStBK auch Deutscher Steuerberaterverband e.V., Wirtschaftsprüferkammer und Bundesrechtsanwaltskammer) und das BMWK auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen und auf beschleunigte Prüfprozesse der Bewilligungsstellen. Am 30.9.2024 läuft diese Frist aus. Trotz mehrmaliger Appelle der Berufsorganisationen an ihre Mitglieder sind die Einreichungszahlen der Schlussabrechnungen aktuell zu niedrig.
Nachdem im ersten Teil der Beitragsreihe zur Unternehmensnachfolge der Nachfolgeprozess im Ganzen besprochen wurde, geht es in diesem Beitrag um den Ablauf eines Unternehmensverkaufs.
„Was soll ich tun?“ ist die Quintessenz jedes Beratungsauftrages – und nicht die Frage „Was soll ich lassen?“. Dabei ist letztere Frage wichtiger, wenn nicht der kurzfristige Erfolg, sondern das langfristige Überleben eines Geschäftsmodells im Mittelpunkt steht.
Der für den Steuerpflichtigen erfolgreiche Ausgang eines Finanzgerichtsverfahrens löst regelmäßig einen entsprechenden Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsanspruch aus. Aufgrund der oftmals langen Verfahrensdauer sowohl des regelmäßig vorgelagerten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens entstehen darüber hinaus regelmäßig noch Zinsansprüche. Die aktuelle Entscheidung des BFH v. 12.3.2024 - VIII R 10/20 ( LAAAJ-67897) zeigt, dass auch die Festsetzung der Zinsen stets geprüft werden sollte.
Spediteure müssen wissen, zu welchen Preisen sie einen Auftrag noch annehmen können und was sie mit einem Transport verdienen. Unterstützung kann eine auf die Bedürfnisse von auf Speditionen und Lieferdienste abgestimmte Kostenrechnung bieten.
Ein Bescheid der IHK für München und Oberbayern (IHK), mit dem die Gewährung einer Corona-Neustarthilfe wegen Versäumnisses der Frist zur Endabrechnung abgelehnt und die ausgezahlte Neustarthilfe in vollem Umfang zurückgefordert wurde, ist nicht zu beanstanden (Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 8.7.2024 - W 8 K 24.111; nicht rechtskräftig).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Juli 2024 haben wir hier für Sie zusammengestellt.
In dem aktuellen Praxisfall behandelt Dr. Norbert Lüdenbach das Thema „Zu- und Abschreibungen sowie Abgangserfolge auf Finanzanlagen in der GuV“.
Für die meisten Menschen ist die Corona-Pandemie schon lange vorbei. Nur für uns Steuerberaterinnen und Steuerberater noch nicht. Denn die letzten Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen müssen noch erledigt werden. Auf Initiative der Bundessteuerberaterkammer einigten sich im März 2024 die Berufsorganisationen der prüfenden Dritten (neben der BStBK auch Deutscher Steuerberaterverband e.V., Wirtschaftsprüferkammer und Bundesrechtsanwaltskammer) und das BMWK auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen und auf beschleunigte Prüfprozesse der Bewilligungsstellen. Am 30.9.2024 läuft diese Frist aus. Trotz mehrmaliger Appelle der Berufsorganisationen an ihre Mitglieder sind die Einreichungszahlen der Schlussabrechnungen aktuell zu niedrig.
Nachdem im ersten Teil der Beitragsreihe zur Unternehmensnachfolge der Nachfolgeprozess im Ganzen besprochen wurde, geht es in diesem Beitrag um den Ablauf eines Unternehmensverkaufs.
„Was soll ich tun?“ ist die Quintessenz jedes Beratungsauftrages – und nicht die Frage „Was soll ich lassen?“. Dabei ist letztere Frage wichtiger, wenn nicht der kurzfristige Erfolg, sondern das langfristige Überleben eines Geschäftsmodells im Mittelpunkt steht.
Der für den Steuerpflichtigen erfolgreiche Ausgang eines Finanzgerichtsverfahrens löst regelmäßig einen entsprechenden Steuererstattungs- bzw. Steuervergütungsanspruch aus. Aufgrund der oftmals langen Verfahrensdauer sowohl des regelmäßig vorgelagerten außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens entstehen darüber hinaus regelmäßig noch Zinsansprüche. Die aktuelle Entscheidung des BFH v. 12.3.2024 - VIII R 10/20 ( LAAAJ-67897) zeigt, dass auch die Festsetzung der Zinsen stets geprüft werden sollte.
Spediteure müssen wissen, zu welchen Preisen sie einen Auftrag noch annehmen können und was sie mit einem Transport verdienen. Unterstützung kann eine auf die Bedürfnisse von auf Speditionen und Lieferdienste abgestimmte Kostenrechnung bieten.
Der BGH hat auf der Grundlage des im Jahr 2020 reformierten Wohnungseigentumsrechts entschieden, dass Prozesskosten, die der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, zu den Kosten der Verwaltung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG gehören. Daher sind sie, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen. Dies führt dazu, dass auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig mitfinanzieren muss (BGH, Urteil v. 19.7.2024 - V ZR 139/23)
Das Landgericht Frankenthal (LG) hatte über die Haftung eines Architekten zu urteilen. Dieser hatte bezüglich der Förderfähigkeit eine Falschberatung in rechtlicher Hinsicht erbracht, die dazu führte, dass die Kunden einen Förderkredit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nicht erhielten (LG Frankenthal, Urteil v. 23.11.2023 - 7 O 13/23). Lesen Sie im Folgenden, unter welchen Voraussetzungen ein Schaden durch eine unzureichende Beratung zu ersetzen ist.
Die Übertragung von Immobilien dürfte nahezu jeden Steuerberater in Deutschland einmal begleiten. Typischerweise sollen die Immobilien entweder entgeltlich an Dritte oder als Bestandteil der Vermögens- und Nachfolgeplanung innerhalb der Familie (gegebenenfalls unter Einsatz von Familiengesellschaften) übertragen werden. In beiden Fällen sind mit den Übertragungen zahlreiche Fragestellungen verbunden, die sich naturgemäß auf die Steuerfolgen konzentrieren. Dabei sind nicht nur die ertragsteuerlichen, sondern auch die grunderwerbsteuerlichen und die schenkung- bzw. erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu bedenken. Welche Steuerfolgen im Einzelfall eintreten, ist insbesondere von der Ausgestaltung der Gegenleistung abhängig (z. B. Vereinbarung von Versorgungsleistungen, eines Nießbrauchs oder der Übernahme von Verbindlichkeiten).
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts richten. Dieses hatte den beschwerdeführenden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereinsmitglieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Meditationszentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet (BVerfG, Beschlüsse v. 2.7.2024 - 1 BvR 2244/23 sowie 1 BvR 2231/23).
Rentner erhalten ab Juli 2024 einen Zuschlag auf ihre Rente, wenn ihre Erwerbsminderungsrente zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Hierauf weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hin.
Am Ende ging alles ganz schnell. Nicht einmal zwei Monate nach dem Schlussantrag von Generalanwalt Rantos (vgl. dazu Rust, NWB 23/2024 S. 1558) hat der EuGH sein Urteil zu den Innenleistungen bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft veröffentlicht. Wie der Generalanwalt vertritt auch der EuGH die Auffassung, dass Innenleistungen innerhalb der Organschaft nicht steuerbar sind. Materiell-rechtlich ändert sich daher durch das Urteil nichts. Tatsächlich führt es aber zu großer Erleichterung bei vielen Steuerpflichtigen.
Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gem. § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 UStG obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen (BFH, Urteil v. 17.4.2024 - XI R 16/22; veröffentlicht am 18.7.2024).
Das Excel-Berechnungsprogramm "Speditionskostenrechnung" unterstützt Spediteure bei der Erstellung der Kostenrechnung: Mit ihr können die Fahrzeugkasten kalkuliert, Kosten in fixe und variable Bestandteile aufgeteilt, Kundenaufträge kalkuliert und einfache Plan-Ist-Vergleiche vorgenommen werden.