Alternative Streitbeilegung im Erbrecht
Erbrechtliche Konflikte sind oft durch eine hohe Emotionalität und durch komplizierte Sachverhalte geprägt.
Erbrechtliche Konflikte sind oft durch eine hohe Emotionalität und durch komplizierte Sachverhalte geprägt.
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat. Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen (§ 35 Abs. 1 StBerG). Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.
Der Beitrag stellt das Urteil vom 27.10.2023 des OLG Düsseldorf vor. Es verneint eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft für einen Insolvenzvertiefungsschaden, stellt sich mit seiner Auffassung allerdings gegen die BGH-Rechtsprechung.
Eine Rechtsgrundlage für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte besteht erst dann, wenn des CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen können Anträge auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Für die Registrierung wird die WPK dann im Mitgliederbereich „Meine WPK“ einen digitalen Antrag bereitstellen, einschließlich Upload-Funktion für die erforderlichen Fortbildungsnachweise.
Ende November 2024 beschloss der Beirat der WPK Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP in Form der Ergänzung des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BS WP/vBP um ein Unlauterkeitsmoment hinsichtlich der Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen. Diese Satzungsänderungen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Schreiben vom 16.12.2024 genehmigt, am 18.12.2024 bekannt gemacht und traten am Tag danach in Kraft.
Im Januar 2025 sowie im Dezember 2024 machten die WPK und die APAS mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt. Alle Maßnahmen waren an natürliche Personen gerichtet.
Am 27.1.2025 ist der Startschuss für ein weiteres Digitalisierungsprojekt der BStBK gefallen. Die BStBK hat das Vergabeverfahren für den Aufbau einer Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung (VDB SV) und dem Relaunch der VDB in Steuersachen (VDB St) abgeschlossen.
Erbrechtliche Konflikte sind oft durch eine hohe Emotionalität und durch komplizierte Sachverhalte geprägt.
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat. Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen (§ 35 Abs. 1 StBerG). Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.
Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das bestätigen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der BStBK. Teilgenommen an der Online-Umfrage hatten fast 6.000 Berufsangehörige - das entspricht einer Rücklaufquote von über 25 Prozent.
Der Beitrag stellt das Urteil vom 27.10.2023 des OLG Düsseldorf vor. Es verneint eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft für einen Insolvenzvertiefungsschaden, stellt sich mit seiner Auffassung allerdings gegen die BGH-Rechtsprechung.
Eine Rechtsgrundlage für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte besteht erst dann, wenn des CSRD-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Aufgrund dessen können Anträge auf Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte bei der WPK erst ab diesem Zeitpunkt gestellt werden. Für die Registrierung wird die WPK dann im Mitgliederbereich „Meine WPK“ einen digitalen Antrag bereitstellen, einschließlich Upload-Funktion für die erforderlichen Fortbildungsnachweise.
Ende November 2024 beschloss der Beirat der WPK Änderungen der Berufssatzung für WP/vBP in Form der Ergänzung des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 BS WP/vBP um ein Unlauterkeitsmoment hinsichtlich der Abwerbung von Mitarbeitern und Aufträgen. Diese Satzungsänderungen wurden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit Schreiben vom 16.12.2024 genehmigt, am 18.12.2024 bekannt gemacht und traten am Tag danach in Kraft.
Im Januar 2025 sowie im Dezember 2024 machten die WPK und die APAS mehrere berufsaufsichtliche Maßnahmen bekannt. Alle Maßnahmen waren an natürliche Personen gerichtet.
In der letzten Woche vor Weihnachten des abgelaufenen Jahres veröffentlichte die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) ihre Verlautbarung Nr. 22 „Auswirkungen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 auf die Honorare für das Geschäftsjahr 2024 zur Berechnung des sogenannten ´Fee Cap´“.
Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und postfachverordnung (StBPPV). § 157e StBerG ist wirksame Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (FG Hamburg, Urteil v. 4.11.2024 – 3 K 89/24; Revision zugelassen).
Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat einen Leitfaden zum Einsatz von Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz veröffentlicht.
Der antragsgebundene Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, den der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, ist auch dann vollständig verbraucht, wenn er ohne vorherigen Antrag berücksichtigt wird und der Steuerpflichtige gegen die unzutreffende Festsetzung nicht vorgegangen ist. Konnte der Steuerpflichtige indes die Berücksichtigung des nicht beantragten Freibetrags nicht erkennen, tritt nach einem aktuellen Urteil des FG Köln die Verbrauchswirkung nicht ein.
Die "Verordnung zur Änderung von Verordnungen im Bereich der steuerberatenden Berufe" wurde am 30.12.2024 im BGBl. 2024 I Nr. 443 verkündet. Zuvor hatte die Verordnung am 20.12.2024 den Bundesrat passiert.
In dieser Ausgabe geht es um eine Aufgabe aus dem Wirtschaftsprüfer-Examen vom Frühjahr 2024 zur Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach HGB und PublG.
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt (BFH, Beschluss v. 5.11.2024 - XI R 10/22; veröffentlicht am 19.12.2024).
In nicht wenigen Kanzleien herrscht ein (berechtigtes) Gefühl der Unzufriedenheit, weil nicht alle Dienstleistungen angemessen honoriert werden. Aber auch Mandanten sind unzufrieden, wenn doch einmal eine Rechnung „extra“ kommt. Die gute Nachricht ist, dass es sich besser machen lässt. Ein durchdachter und strukturierter Dienstleistungskatalog mit klarer Bepreisung bringt sowohl nach außen als auch nach innen Transparenz und Sicherheit.