Berufsrecht | Anforderungen an die Besoldung von Richtern (BRAK/EuGH)
Richterbezüge müssen ihrer Höhe
nach nicht der Vergütung anderer Rechtsberufe entsprechen. Auf ein
entsprechendes Urteil des EuGH macht die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
aufmerksam.
Der Entscheidung des Gerichtshofes lagen Vorabentscheidungsersuchen aus Polen und Litauen zugrunde:
In dem polnischen Ausgangsverfahren wurden Regelungen erlassen, auf deren Grundlage die Richterbezüge für die Jahre 2021 bis 2023 mit der Begründung entstandener Haushaltszwänge eingefroren wurden – grundsätzlich wird das Gehalt der polnischen Richter anhand des vom Statistischen Hauptamt durchgegebenen Durchschnittsgehalts bemessen. Zudem rügten zwei Richter aus Litauen die Abhängigkeit ihrer richterlichen Vergütung vom politischen Willen der Exekutive und Legislative.
Der EuGH unterstrich in seiner Entscheidung ( "Sąd Rejonowy w Białymstoku" und C 374/23 "Adoreikė") die Bedeutung richterlicher Unabhängigkeit. Vor dem Hintergrund dieses Maßstabs bedarf die Festsetzung richterlicher Vergütung einer objektiven, vorhersehbaren und transparenten Normierung – frei von externer Einflussnahme und der gerichtlichen Kontrolle fähig.
Mit Blick auf die Höhe sind auch sozioökonomische Aspekte des jeweiligen Mitgliedstaats zu berücksichtigen.
Ergebnis muss jedoch sein, dass die Höhe der Vergütung nicht nur der Rolle und Bedeutung der Richterschaft gerecht wird, sondern auch die Gefahr von Korruption abzusichern vermag.
Dies bedeute nicht, dass die richterlichen Bezüge den durchschnittlichen Bezügen von Angehörigen anderer Rechtsberufe entsprechen müssen, so z.B. der Anwaltschaft.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel v. (il)
Fundstelle(n):
BAAAJ-86367