Berufsrecht | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als KI-Beauftragter eines gewerblichen Unternehmens (WPK)
Die WPK hat auf die Frage, ob es
aus Sicht des Berufsrechts zulässig ist, dass eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als KI-Beauftragter eines gewerblichen
Unternehmens tätig wird, geantwortet.
Hierzu führt die WPK u.a. folgendes aus:
Eine WP-Praxis, sei es die eigene Praxis eines Wirtschaftsprüfers oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, kann KI-Beauftragter sein.
Wichtig ist, dass es sich um einen externen KI-Beauftragten handeln muss, denn ein Wirtschaftsprüfer darf sich weder tatsächlich in ein gewerbliches Unternehmen einordnen, noch darf der Anschein entstehen, der WP sei in ein gewerbliches Unternehmen eingegliedert. Die Einsetzung muss also aufgrund eines typischen Mandatsverhältnisses als externer KI-Beauftragter erfolgen und für Dritte muss schnell und klar erkennbar werden, dass der Wirtschaftsprüfer die Tätigkeit als externer KI-Beauftragter aus seiner WP-Praxis heraus ausübt, ohne in die Unternehmensorganisation eingegliedert zu sein. Entscheidend sind dafür zum Beispiel der Internetauftritt des Unternehmens, Visitenkarten, Briefbögen, Kontaktdaten usw.
Die erstmalige Tätigkeit als KI-Beauftragter sollte dringend mit dem Haftpflichtversicherer besprochen werden. Gerade bei neuen Tätigkeiten in den Randbereich der beruflichen Aufgaben können Deckungslücken entstehen, die gegebenenfalls durch spezialisierte Versicherungsprodukte geschlossen werden können.
Zudem muss beachtet werden, dass die Einnahmen aus der Tätigkeit als externer KI-Beauftragter von der Finanzverwaltung als gewerbliche Einnahmen eingeordnet werden können und eine Infektion der freiberuflichen Einkünfte droht.
Soll der KI-Beauftragte auch Abschlussprüfer des gewerblichen Unternehmens sein oder dort andere prüfende Tätigkeiten ausüben, muss besonderes Augenmerk auf die Unabhängigkeit gerichtet werden. Die Beurteilung hängt von der konkreten Ausgestaltung der Tätigkeit als KI-Beauftragter für das zu prüfende Unternehmen ab.
Quelle: WPK online, Pressemitteilung v. 2.5.2025 (lb)
Fundstelle(n):
JAAAJ-90643