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Online-Nachricht - Freitag, 28.03.2025

Berufsrecht | Neufassung der amtlichen Muster für Vollmachten (BMF)

Das BMF hat die neuen amtlichen Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren und zur Vertretung in Steuersachen bekannt gegeben ().

Hintergrund: Jeder an einem Steuerverwaltungsverfahren Beteiligte kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Absatz 1 AO). Daten aus einer derartigen Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden (§ 80a Absatz 1 Satz 1 AO). In diesem Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat (§ 80a Absatz 1 Satz 2 AO).

Im Einzelnen wurden die folgenden Muster mit sofortiger Wirkung neu gefasst:

  • Amtliches Vordruckmuster für Personen/Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG,

  • Amtliches Vordruckmuster für Lohnsteuerhilfevereine,

  • Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen.

Hierzu führt das BMF weiter aus:

  • Werden die Vollmachtsdaten nicht gemäß § 80a AO elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt, ist die Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen wie bisher freigestellt.

  • Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen, die auf Grundlage der mit den BStBl I S. 1258, , BStBl I S. 1400, , BStBl I S. 662, , BStBl I S. 594, und , BStBl I S. 5, veröffentlichten amtlichen Muster erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten der Vollmachten gemäß § 80a AO nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden sind oder nicht.

  • Eine nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilte und nach § 80a AO angezeigte Vollmacht wirkt gegenüber den Finanzämtern - mit Ausnahme ausdrücklich genannter sachlicher und/oder zeitlicher Beschränkungen - für alle Besteuerungsverfahren des Vollmachtgebers. Die Reichweite einer Vollmacht ist danach nicht auf die im bisherigen Beiblatt zur Vollmacht genannten Steuernummern beschränkt.

  • Solange die Vollmachtsdatenbank der Finanzverwaltung allerdings noch nicht auf die IdNr. Nach § 139b AO und/oder W-IdNr. nach § 139c AO als Ordnungskriterien umgestellt ist, ist es aus technischen Gründen erforderlich, im Datensatz zur Übermittlung der Vollmachtsdaten gemäß § 80a AO bis auf Weiteres gleichwohl die Steuernummern aller steuerlichen Verfahren anzugeben, zu denen die Vollmacht automationsgestützt erfasst werden soll.

  • Ohne Angabe der Steuernummer kann es dazu kommen, dass eine Bekanntgabevollmacht bei Erlass von Steuerverwaltungsakten nicht berücksichtigt wird. Die Übermittlung mit einer BUFA-Nummer ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen noch keine Steuernummer vergeben wurde.

  • Soweit der Vollmachtgeber bei den Landesfinanzbehörden unter weiteren, im Datensatz aber nicht benannten Steuernummern geführt wird, ist eine automatisierte Berücksichtigung der nach amtlich vorgeschriebenem Vollmachtsmuster erteilten Vollmacht für den Bevollmächtigten derzeit nicht möglich.

  • Kommen nachträglich neue Steuernummern hinzu, können diese jederzeit nachgemeldet werden (Vollmacht-Update).

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (lb)

Fundstelle(n):
NAAAJ-88508