Nießbrauch bei GmbH-Geschäftsanteilen
Die Bestellung eines Nießbrauchs an GmbH-Geschäftsanteilen kann in Form des Vorbehalts-, Zuwendungs- oder Vermächtnisnießbrauch erfolgen. Die Gründe hierfür können sehr vielschichtig sein.
Die Bestellung eines Nießbrauchs an GmbH-Geschäftsanteilen kann in Form des Vorbehalts-, Zuwendungs- oder Vermächtnisnießbrauch erfolgen. Die Gründe hierfür können sehr vielschichtig sein.
Die Bundesregierung ist nun die ersten 100 Tage im Amt, zugleich endet die parlamentarische Sommerpause. Während der Sommerpause kamen immer einmal wieder Diskussionen über die allgemeine Einkommensteuerbelastung und eine mögliche Steuererhöhung auf, bisher ist hier aber keine abschließende politische Willensbildung in der Koalition zu erkennen. Eine Steuererhöhung, jedenfalls für Teile der Steuerpflichtigen, würde auch den Aussagen im Koalitionsvertrag entgegenstehen. Gleichwohl wird dieses Thema wohl immer wieder einmal bespielt werden.
Der am 9.4.2025 geschlossene Koalitionsvertrag enthält zahlreiche Maßnahmen und Vereinbarungen mit Bezug zur Unternehmensbesteuerung. Erste Maßnahmen mit steuersystematischem Bezug wurden bereits durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (steuerliches Investitionssofortprogramm) umgesetzt.
Durchsuchungen von Ermittlungsbehörden stellen für den Betroffenen stets eine Extremsituation dar und sind häufig Ausgangspunkt rechtlicher Streitverfahren. Die im Rahmen dieses Beitrags besprochenen Entscheidungen dokumentieren einen äußerst hartnäckig ausgetragenen Streit zwischen der Verteidigung und den Steuerbehörden über den Umgang mit Originalunterlagen des Steuerpflichtigen. Im Zuge einer Durchsuchung wurden sowohl elektronische Datenträger als auch „64 Leitz-Ordner“ beim Steuerpflichtigen zunächst zur Durchsicht gem. § 110 StPO sichergestellt. Während das AG Nürnberg (Beschluss v. 14.2.2024 - 57 Gs 731/24, GAAAJ-89663) die Beschlagnahme der Originalunterlagen noch für unzulässig hielt, weil die Straf- und Bußgeldsachenstelle gegenüber dem Gericht nicht habe nachvollziehbar darlegen können, weshalb nicht auch eine Beschlagnahme in Kopie für die Sicherung des Verfahrens genügt hätte, kam das LG Nürnberg-Fürth (Beschluss v. 1.8.2024 - 18 Qs 14/24) als Beschwerdeinstanz zu einer diametral unterschiedlichen Einschätzung und hielt die beantragte Beschlagnahme von Originalen für zulässig.
Das deutsche Steuerrecht ist durch ein Netz an Missbrauchsvermeidungsvorschriften geprägt. Dies führt in der Praxis zu erheblichem Umsetzungs- und Prüfaufwand. Im Rahmen der 9. YIN-Jahrestagung 2025 widmete sich Panel 2 der Frage, ob und wie diese Vorschriften reformiert werden sollen.
Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gem. § 165 Abs. 2 AO zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden.
Im Jahr 2024 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen sind nach wie vor Streitgegenstand vieler Gerichtsverfahren. Höchstrichterlich ist zwar die steuerstrafrechtliche Komponente geklärt, derzeit werden aber damit zusammenhängende anhängige Gerichtsverfahren in der Breite abgeschlossen. Im Gegensatz zu Cum-Ex-Gestaltungen beginnt bei Cum-Cum-Gestaltungen zum großen Teil erst jetzt die juristische Aufarbeitung. Außerdem ist das Thema rund um Einziehungen nach wie vor sehr aktuell, weil es sich dabei oft um höhere Geldbeträge handelt, die eingezogen werden.
Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann gem. § 165 Abs. 2 AO nicht zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Dies hat der BFH mit Urteil v. 29.4.2025 - VI R 14/23 ( RAAAJ-97152) klargestellt.
Für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2024 beginnen, sind neue Formulare im Rahmen des Feststellungsverfahrens für Spezial-Investmentfonds zu verwenden. Hierauf macht das BZSt aufmerksam.
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2024 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 1.12.2023 - IV D 4 - S 3104/19/10001 :009).
Das BMF hat die Vervielfältiger bekannt gegeben, mit denen der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 Abs. 1 BewG für Stichtage ab 1.1.2025 berechnet wird (BMF, Schreiben v. 9.12.2024 - IV D 4 - S 3104/19/10001 :010).
Das BMF hat am 6.8.2025 den Referentenentwurf einer "Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" veröffentlicht.
Das BMF hat den Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (Stand: 23.7.2025) veröffentlicht.
Das BMF hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 veröffentlicht (Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.8.2025 - FM3-S 0338-1/43).
Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann gem. § 165 Abs. 2 AO nicht zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Dies hat der BFH mit Urteil v. 29.4.2025 - VI R 14/23 ( RAAAJ-97152) klargestellt.
Der Bundesrat hat am 11.7.2025 dem "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" zugestimmt (BR-Drucks. 281/25 (Beschluss)). Das Gesetz kann nun größtenteils am Tag nach seiner Verkündung im BGBl. in Kraft treten.
Im Jahr 2024 ist eine Reihe von Entscheidungen im Bereich des Steuerstrafrechts ergangen. Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Gestaltungen sind nach wie vor Streitgegenstand vieler Gerichtsverfahren. Höchstrichterlich ist zwar die steuerstrafrechtliche Komponente geklärt, derzeit werden aber damit zusammenhängende anhängige Gerichtsverfahren in der Breite abgeschlossen. Im Gegensatz zu Cum-Ex-Gestaltungen beginnt bei Cum-Cum-Gestaltungen zum großen Teil erst jetzt die juristische Aufarbeitung. Außerdem ist das Thema rund um Einziehungen nach wie vor sehr aktuell, weil es sich dabei oft um höhere Geldbeträge handelt, die eingezogen werden.
Der Bundestag hat am 26.6.2024 den Entwurf eines "Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" (BT-Drucks. 21/323) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 21/629) in 2./3. Lesung angenommen. Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.
Durchsuchungen von Ermittlungsbehörden stellen für den Betroffenen stets eine Extremsituation dar und sind häufig Ausgangspunkt rechtlicher Streitverfahren. Die im Rahmen dieses Beitrags besprochenen Entscheidungen dokumentieren einen äußerst hartnäckig ausgetragenen Streit zwischen der Verteidigung und den Steuerbehörden über den Umgang mit Originalunterlagen des Steuerpflichtigen. Im Zuge einer Durchsuchung wurden sowohl elektronische Datenträger als auch „64 Leitz-Ordner“ beim Steuerpflichtigen zunächst zur Durchsicht gem. § 110 StPO sichergestellt. Während das AG Nürnberg (Beschluss v. 14.2.2024 - 57 Gs 731/24, GAAAJ-89663) die Beschlagnahme der Originalunterlagen noch für unzulässig hielt, weil die Straf- und Bußgeldsachenstelle gegenüber dem Gericht nicht habe nachvollziehbar darlegen können, weshalb nicht auch eine Beschlagnahme in Kopie für die Sicherung des Verfahrens genügt hätte, kam das LG Nürnberg-Fürth (Beschluss v. 1.8.2024 - 18 Qs 14/24) als Beschwerdeinstanz zu einer diametral unterschiedlichen Einschätzung und hielt die beantragte Beschlagnahme von Originalen für zulässig.
Das Influencer-Team des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität in Nordrhein-Westfalen (LBF NRW) ist vorsätzlichen Steuerbetrügern in den sozialen Netzwerken auf der Spur. Derzeit werten die Experten ein Datenpaket von mehreren großen Plattformen aus. Darin enthalten sind 6.000 Datensätze, die auf nicht versteuerte Gewinne mit Werbung, Abos und Co. hinweisen. Sie beziehen sich ausschließlich auf Influencer aus Nordrhein-Westfalen und umfassen ein strafrechtlich relevantes Steuervolumen in Höhe von rund 300 Millionen Euro.
Das BVerfG hat finanzgerichtliche Entscheidungen aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum Gegenstand haben (BVerfG, Beschluss v. 23.6.2025 - 1 BvR 1718/24).
Der BFH hat die Liste der derzeit anhängigen Revisionsverfahren aktualisiert. Die interessantesten Verfahren aus dem Monat Juni 2025 - u.a. zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer - haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Ein nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gem. § 165 Abs. 2 AO zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden.
Das BMF hat am 30.5.2025 den Referentenentwurf eines "Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland" zur Stellungnahme an die Bundesländer übermittelt. Mit dem Vorhaben will die Bundesregierung Investitionsanreize schaffen, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu steigern.
Das BMF hat gemäß § 190 Abs. 4 Satz 4 BewG die maßgebenden Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten aus der Anlage 24, Teil II., BewG bekanntgegeben, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2025 anzuwenden sind (BMF, Schreiben v. 20.1.2025 – IV D 4 – S 3225/00006/006/003).
Das BMF hat am 22.8.2025 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz/StoFöG) veröffentlicht. Der Entwurf greift Maßnahmen des in der letzen Legislaturperiode nicht mehr beschlossenen "Zweiten Zukunftfinanzierungsgesetzes" auf und sieht u.a. im EStG eine Verbesserung der Möglichkeit zur Gewinnübertragung aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor (§ 6b Abs. 10 EStG-E).
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der Bewertung von Grundstücken mit Windkraftanlagen oder Freiflächen-Fotovoltaikanlagen zur Bestimmung des Bodenwertes gem. § 179 BewG geäußert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 6.3.2024 - S 3015, BStBl 2024 I S. 378).