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Online-Nachricht - Montag, 24.11.2025

Bettensteuer | Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer mit der Bayerischen Verfassung vereinbar (BayVGH)

Dekorative
		  GrafikDer Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVGH) hat eine Popularklage der Landeshauptstadt München und zweier weiterer bayerischer Städte gegen das landesrechtliche Verbot einer kommunalen Übernachtungsteuer in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG als unbegründet abgewiesen. Das Verbot der Erhebung einer Übernachtungsteuer berührt weder eine originäre Besteuerungskompetenz der Gemeinden, noch wird dadurch der Kernbereich der gemeindlichen Finanzautonomie verletzt (BayVGH, Entscheidung v. - Vf. 3-VII-23).

Hintergrund: Nach Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Davon ausgenommen sind allerdings schon seit Langem eine Getränkesteuer, eine Jagdsteuer, eine Speiseeissteuer und eine Vergnügungssteuer, die gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht erhoben werden dürfen.

Seit dem Jahr 2005 hat eine Vielzahl von Städten und Gemeinden in anderen Bundesländern eine Steuer auf entgeltliche Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben im Gemeindegebiet eingeführt. Diese sog. Übernachtungsteuer, Hotelsteuer oder Bettensteuer beläuft sich zumeist auf einen niedrigen Prozentsatz des Übernachtungspreises und wird in der Regel vom Übernachtungsgast bei der Buchung oder der Anmeldung im Beherbergungsbetrieb bezahlt. Im Jahr 2010 beschloss die Landeshauptstadt München erstmals eine Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsteuer; die in Bayern für eine bisher nicht erhobene kommunale Steuer nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KAG erforderliche Genehmigung lehnte die Rechtsaufsichtsbehörde jedoch ab. Am (BVerfGE 161, 1) wies das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden verschiedener Hotelbetriebe gegen die Erhebung einer Übernachtungsteuer in drei anderen Bundesländern zurück. Nachdem in der Folge Bestrebungen bayerischer Gemeinden zum Erlass von Übernachtungsteuersatzungen bekannt wurden, hat der Landesgesetzgeber mit Änderungsgesetz vom den Katalog der generell unzulässigen örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG um die Übernachtungsteuer erweitert.

Dagegen wenden sich die Antragstellerinnen, drei bayerische Städte, mit ihrer Popularklage. Ihrer Auffassung nach verletzt das Verbot der Übernachtungssteuer die kommunale Finanzhoheit als Ausprägung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden.

Der BayVGH hat die Popularklage abgewiesen:

  • In der angegriffenen Regelung liegt keine verfassungswidrige Einschränkung der kommunalen Finanzhoheit.

  • Die Erweiterung des Katalogs der unzulässigen Steuern um die Übernachtungsteuer berührt nicht den Kernbereich der gemeindlichen Finanzhoheit.

  • Das den Gemeinden mit Art. 3 Abs. 1 KAG übertragene Recht, Verbrauch- und Aufwandsteuern zu erheben, wird durch die Aufnahme der Übernachtungsteuer in den Verbotskatalog des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG weder rechtlich noch faktisch beseitigt, sondern lediglich in seiner gegenständlichen Reichweite weiter eingeschränkt. Die Gemeinden können die bisher eingeführten Aufwandsteuern (Hundesteuer, Zweitwohnungssteuer) weiterhin erheben.

  • Darüber hinaus steht ihnen die Möglichkeit offen, Satzungen über neue Verbrauch- oder Aufwandsteuern zu erlassen, auch wenn deren erstmalige Einführung nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KAG einem Genehmigungsvorbehalt unterliegt. Den Gemeinden verbleibt trotz des neuen Verbots ein hinreichender Spielraum für die Erhebung örtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern.

  • Der gesetzliche Ausschluss dieser Form einer örtlichen Aufwandsteuer ist auch nicht unverhältnismäßig. Es ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks sowohl geeignet als auch erforderlich und stellt sich im Rahmen der gebotenen Abwägung auch nicht als unangemessene Einschränkung der gemeindlichen Finanzhoheit dar.

  • Die gebotene Abwägung zwischen dem durch das Verbot bewirkten Verlust einer möglichen gemeindlichen Steuerquelle und dem mit der Regelung verfolgten Zweck der Förderung des Tourismus in Bayern führt zu dem Ergebnis, dass keine unzumutbare Beschränkung der kommunalen Finanzhoheit vorliegt.

  • Der Gesetzgeber durfte es als ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse ansehen, die bayerischen Beherbergungsbetriebe vor einem - von ihnen nicht beeinflussbaren - zusätzlichen Kostenfaktor in Gestalt einer bislang nicht erhobenen Aufwandsteuer zu schützen.

  • Durch die Erhebung einer Steuer auf entgeltliche Übernachtungen verringert sich für die gewerblichen Anbieter dieser Dienstleistung der für eine erfolgreiche wirtschaftliche Betätigung benötigte finanzielle Spielraum, auch wenn sich die Mehrkosten auf die Übernachtungsgäste abwälzen lassen. Ein durch Preiserhöhungen drohender Rückgang der Besucherzahlen kann sich zudem über die unmittelbar betroffenen Betriebe hinaus auf eine Vielzahl touristischer Angebote auswirken und damit diesen wichtigen Wirtschaftszweig, der in Bayern weitgehend durch kleine und mittlere Betriebe geprägt ist, spürbar beeinträchtigen.

  • Verglichen mit diesem legitimen staatlichen Interesse wiegt die in dem Übernachtungsteuerverbot liegende Beschränkung der gemeindlichen Finanzhoheit insgesamt weniger schwer.

Hinweis:

Die vollständige Pressemitteilung sowie der Volltext der Entscheidung sind auf der Homepage des BayVGH veröffentlicht.

Quelle: BayVGH, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
ZAAAK-04947