Auswirkungen des JStG 2024 und des neuen UmwStE 2025 auf Unternehmensumstrukturierungen
Das JStG 2024 ist am 5.12.2024 im BGBl verkündet und der neue UmwStE 2025 zu Beginn des Jahres 2025 veröffentlicht worden.
Das JStG 2024 ist am 5.12.2024 im BGBl verkündet und der neue UmwStE 2025 zu Beginn des Jahres 2025 veröffentlicht worden.
§ 19 UStG ist eine Vereinfachungsvorschrift, welche die Besteuerung der sog. Kleinunternehmer regelt. Hierbei ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung nach dem JStG 2024 ihre größte Reform seit vielen Jahrzehnten erlebt hat, welche auch erhebliche Auswirkungen für die Beratungspraxis hat. Die Änderungen sind zum 1.1.2025 in Kraft getreten. Für Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fällt nunmehr aufgrund einer Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG (bislang Nichterhebung) keine Umsatzsteuer an.
Das BVerfG forderte eine Reform der Grundsteuer und erhielt unüberschaubare Regelungen zur Neubewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer. Von 16 Bundesländern haben bisher 13 von der im Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2 GG sowie Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG und Art. 125b GG) eingeräumten Abweichungsgesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer auf Grundvermögen ab dem 1.1.2025 Gebrauch gemacht. Die im Bundestag vertretenen Parteien haben dies ermöglicht.
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 in der vom Deutschen Bundestag am 18.10.2024 beschlossenen Fassung zugestimmt. Das JStG 2024 wurde am 5.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2024 I Nr. 387). Die Änderungen des KStG, GewStG, UmwStG sowie weiterer Gesetze betreffen schwerpunktmäßig Klarstellungen, die Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben und Reaktionen auf die BFH-Rechtsprechung, unter anderem:
Körperschaften und Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können von der Ertragsteuer befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) ist ab dem 1.1.2025 durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die gemeinnützige Wohnungsvermietung erweitert worden.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum DAC8-Umsetzungsgesetz markiert einen bedeutenden Schritt zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten. Der Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes (KStTG-E) sieht umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vor. Der Entwurf zielt darauf ab, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für die Besteuerung von Kryptotransaktionen erforderlich sind.NWB-Nachricht v. 10.03.2025, Einkommensteuer | Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (BMF)
Am 20.12.2024 hat der Bundesrat dem am Tag zuvor vom Deutschen Bundestag beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt, nachdem er bereits am 22.11.2024 das Jahressteuergesetz 2024 und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 mehrheitlich mitgetragen hatte. Damit hat die gescheiterte Ampelkoalition zum Jahresende 2024 mehr Steuergesetzgebungsverfahren zum Abschluss bringen können, als man ihr zuletzt noch zugetraut hatte. Ein großer Anteil der erfolgten Rechtsänderungen betrifft die Einkommensteuer.
Im Laufe des Jahres 2024 wurde die AO durch fünf verschiedene Gesetze geändert. Viele Rechtsänderungen haben erhebliche Bedeutung für die Praxis.
Das JStG 2024 ist am 5.12.2024 im BGBl verkündet und der neue UmwStE 2025 zu Beginn des Jahres 2025 veröffentlicht worden.
§ 19 UStG ist eine Vereinfachungsvorschrift, welche die Besteuerung der sog. Kleinunternehmer regelt. Hierbei ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung nach dem JStG 2024 ihre größte Reform seit vielen Jahrzehnten erlebt hat, welche auch erhebliche Auswirkungen für die Beratungspraxis hat. Die Änderungen sind zum 1.1.2025 in Kraft getreten. Für Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fällt nunmehr aufgrund einer Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG (bislang Nichterhebung) keine Umsatzsteuer an.
Das BVerfG forderte eine Reform der Grundsteuer und erhielt unüberschaubare Regelungen zur Neubewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer. Von 16 Bundesländern haben bisher 13 von der im Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2 GG sowie Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG und Art. 125b GG) eingeräumten Abweichungsgesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer auf Grundvermögen ab dem 1.1.2025 Gebrauch gemacht. Die im Bundestag vertretenen Parteien haben dies ermöglicht.
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 in der vom Deutschen Bundestag am 18.10.2024 beschlossenen Fassung zugestimmt. Das JStG 2024 wurde am 5.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2024 I Nr. 387). Die Änderungen des KStG, GewStG, UmwStG sowie weiterer Gesetze betreffen schwerpunktmäßig Klarstellungen, die Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben und Reaktionen auf die BFH-Rechtsprechung, unter anderem:
Körperschaften und Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können von der Ertragsteuer befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) ist ab dem 1.1.2025 durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die gemeinnützige Wohnungsvermietung erweitert worden.
Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum DAC8-Umsetzungsgesetz markiert einen bedeutenden Schritt zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten. Der Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes (KStTG-E) sieht umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vor. Der Entwurf zielt darauf ab, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für die Besteuerung von Kryptotransaktionen erforderlich sind.NWB-Nachricht v. 10.03.2025, Einkommensteuer | Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (BMF)
Am 20.12.2024 hat der Bundesrat dem am Tag zuvor vom Deutschen Bundestag beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt, nachdem er bereits am 22.11.2024 das Jahressteuergesetz 2024 und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 mehrheitlich mitgetragen hatte. Damit hat die gescheiterte Ampelkoalition zum Jahresende 2024 mehr Steuergesetzgebungsverfahren zum Abschluss bringen können, als man ihr zuletzt noch zugetraut hatte. Ein großer Anteil der erfolgten Rechtsänderungen betrifft die Einkommensteuer.
Im Laufe des Jahres 2024 wurde die AO durch fünf verschiedene Gesetze geändert. Viele Rechtsänderungen haben erhebliche Bedeutung für die Praxis.
Mit Art. 34 des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird das ErbStG für Erwerbe nach dem 31.12.2024 weiterentwickelt. Neben der Erhöhung der Erbfallkostenpauschale und der Neustrukturierung des Abzugsverbots bzw. Teilabzugsverbots für Schulden und Lasten erfolgen Anpassungen unter Einbeziehung von Drittstaatenregelungen zwecks Umsetzung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.
Zu Beginn des neuen Jahres darf man nach Johann Wolfgang von Goethe anmerken: „Wenn ein Jahr nicht leer verlaufen soll, muß man beizeiten anfangen.“ Eben dieser Tatendrang kam dem Gesetzgeber im letzten Jahr wohl in den Sinn, als das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) kurzfristig im Dezember vom Bundestag (19.12.2024) und Bundesrat (20.12.2024) beschlossen wurde. Ein wesentliches Element des Steuerfortentwicklungsgesetzes sind die Tarifanpassungen für die Jahre 2025 und 2026. Während im Oktober und November 2024 von einzelnen Akteuren der Ampel-Koalition dieses Gesetz noch blockiert wurde, konnte es nach dem Bruch plötzlich nicht schnell genug gehen, Steuerentlastungen umzusetzen. Der Wahlkampf hatte begonnen.
Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 in der vom Deutschen Bundestag am 18.10.2024 beschlossenen Fassung zugestimmt. Gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf haben sich im UStG noch diverse Änderungen ergeben; insbesondere wurde auf einige angedachte Rechtsänderungen letztlich doch verzichtet:
Das vom Gesetzgeber verabschiedete Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 18.7.2024 bestimmt künftig Änderungen zum Zeitpunkt der Bekanntgabefiktion.
Die bis zum VZ 2022 befristete Regelung des § 32c EStG wurde durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um zwei weitere Betrachtungszeiträume (VZ 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028) verlängert. Durch diese antragsabhängige Steuerermäßigung wird die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Dreijahreszeitraum, den sog. Betrachtungszeitraum, verteilt würden. Die befristete Fortführung der Begünstigung wurde damit begründet, dass „sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert“ habe (BT-Drucks. 20/11947 S. 1 und 8). Damit bezog sich der Gesetzgeber auf die 2022 ausgelaufene Regelung, die eingeführt wurde, weil „die Folgen des globalen Klimawandels für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunehmend spürbar zu massiven Ernteausfällen und daraus resultierenden schwankenden Gewinnen geführt“ haben (BT-Drucks. 18/10468 S. 1).