Gesetzgebung

Gesetzgebungsreformen: Zum Reform Radar
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Hybride und virtuelle Kammerversammlungen, Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft sowie andere Änderungen im Berufsrecht der Steuerberater

Am 25.10.2024 hat das Bundesministerium der Justiz den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren des Rechts der rechtsberatenden Berufe sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vorgelegt. Der Entwurf sieht zahlreiche berufsrechtliche Änderungen, auch im Bereich des Berufsrechts der Steuerberater vor, von denen einige punktuell erläutert werden.

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Der steuerpolitische Herbst kommt

Meteorologisch zeigt der Herbst sein Gesicht. Die Tage werden kürzer, die Temperaturen sinken und das Wetter wird in Teilen rauer. Steuerpolitisch lässt sich ein derart getrübtes Bild leider auch erkennen. Für die letzte Woche standen auf der steuerpolitischen Agenda der Abschluss von drei Gesetzen: Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024, Jahressteuergesetz 2024 und das Steuerfortentwicklungsgesetz. Die ersten beiden Gesetze passierten letzten Freitag in zweiter und dritter Lesung den Bundestag, das Steuerfortentwicklungsgesetz wurde kurzfristig geschoben. Dem Vernehmen nach hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zusätzlichen Beratungsbedarf angemeldet. Fiskalisch hat das Steuerfortentwicklungsgesetz die größte Bedeutung, da neben den steuerlichen Entlastungen über den Einkommensteuertarif 2025 und 2026 weitere Fördermaßnahmen im Bereich der Unternehmensbesteuerung vorgesehen sind. Damit dürfte der Abschluss am 22.11.2024 im Bundesrat nicht mehr möglich sein.

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Bildungsleistungen

Als dem Gemeinwohl dienende Leistungen sollten entgeltliche Bildungsangebote prinzipiell von der Umsatzsteuer befreit sein. In der Realität müssen sich Bildungsdienstleister und ihre steuerlichen Berater durch komplizierte Regelungen und zahlreiche Urteile kämpfen. Neue Vorschriften zu online erbrachten Bildungsleistungen sowie eine im Zuge des JStG 2024 zu erwartende Neufassung der Befreiung gem. § 4 Nr. 21 UStG zur Anpassung an EU-Recht werfen neue Fragen auf und werden kaum zu einer Vereinfachung führen.

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Demnächst im Bundestag: Jahressteuergesetz 2024 Episode I und II

Die Rückkehr der Meldepflichten

Die Gesetzgebungsflut im Steuerrecht hat neue Pegelstände erreicht und kulminiert nunmehr darin, dass neben dem vom Bundeskabinett in seiner Sitzung am 5.6.2024 beschlossenen Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 („JStG 2024“) am 10.7.2024 ein weiterer Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 („JStG 2024 Teil II“) vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht wurde, der mit einigen Erweiterungen durch das Bundeskabinett am 24.7.2024 als Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs („Steuerfortentwicklungsgesetz“) beschlossen wurde.

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Aus JStG wird Steuerfortentwicklungsgesetz

Das BMF hatte am 10.7.2024 den Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Wesentlicher Inhalt waren hierbei die Tarifanpassungen für die Jahre 2025 und 2026 inklusive Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags. Die jährlichen Entlastungsmaßnahmen wurden hierbei mit knapp 13 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch wurden in Berlin überdies weitere Maßnahmen diskutiert. Unter dem Titel „Wachstumsinitiative – neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ präsentierte die Bundesregierung weitere Einzelmaßnahmen für mehr wirtschaftliche Dynamik, so die offizielle Sprachregelung.Am 24.7.2024 erfolgte vor der Sommerpause dann die letzte Kabinettsitzung, wo weitere steuerliche Maßnahmen von Seiten der Regierung beschlossen wurden. Damit ist der Start für eine steuerlich heiße zweite Jahreshälfte gelegt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 sollen rückwirkend der Tarif nach § 32a EStG (hier: nur der Grundfreibetrag) und der Kinderfreibetrag für 2024 angepasst werden. Die maximale Entlastung für das Jahr 2024 beträgt hierbei (Einzelveranlagung) 34 € und soll im Dezember 2024 rückwirkend u. a. im Lohnsteuerabzugsverfahren greifen. Fiskalisch führt dies zu Mindereinnahmen von ca. 2 Mrd. €.Am 24.7.2024 wurde ebenfalls der bisherige Entwurf des JStG 2024 Teil 2 im Kabinett behandelt. Offenbar war aber der Titel nicht mehr passend, auch wäre es wohl ein Novum, wenn innerhalb eines Jahres steuerpolitisch zwei JStG parallel laufen würden. Daher wurde der Gesetzentwurf umbenannt und läuft nun unter dem Namen „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)“. Die bisherigen Inhalte zu den Tarifanpassungen 2025 und 2026 inklusive Kinderfreibetrag und Kindergeld wurden übernommen. Neu ist die Kindergelderhöhung um 4 € in 2026. Bereits diese Maßnahmen werden mit fiskalischen Entlastungen von ca. 13,5 Mrd. € pro Jahr beziffert. In dem Entwurf ist weiterhin enthalten die Umstellung auf das Faktorverfahren unter Wegfall der Steuerklassen III und V sowie der erneute Versuch, eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen zu implementieren.Abseits dieser Punkte wurden aber noch weitere Steuerentlastungsmaßnahmen in den Regierungsentwurf gepackt. So soll die Abschreibung innerhalb des Sammelpostens (Auflösung) nach § 6 Abs. 2a EStG bis 5.000 € möglich sein (ab 1.1.2025), wobei die Auflösung dann über drei Jahre erfolgen soll. Die bisherige Obergrenze von 1.000 € würde damit deutlich angehoben. Ferner soll der Sammelposten erst nach der GWG-Grenze von 800 € greifen, so dass die Anwendung des Sammelpostens einer Sofortabschreibung in bestimmten Fällen nicht im Weg steht. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG soll erneut verlängert (bis 31.12.2028) und in der Höhe erneut angehoben (2,5fache, maximal 25 %) werden. Diese Maßnahmen werden mit einer Entlastung von ca. 7 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch bleibt abzuwarten, ob diese Maßnahmen nicht erneut ins Wasser fallen. Ein erneuter Anlauf für eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen mag zwar einige Koalitionspartner freuen, der Misserfolg aus dem ersten Anlauf sollte aber noch jedem gegenwärtig sein, so dass beste Chancen auf den Vermittlungsausschuss bestehen.

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Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024

Am 5.6.2024 wurde ein 249 Seiten umfassender Regierungsentwurf für das JStG 2024 veröffentlicht. Neben zahlreichen Änderungen technischer bzw. redaktioneller Art, beabsichtigt der Gesetzgeber insbesondere auf Entscheidungen der Gerichte zu reagieren und Regelungslücken zu schließen. Die geplanten Gesetzesänderungen stehen wie in einem JStG üblich in keinem übergeordneten thematischen Zusammenhang und betreffen zahlreiche Gesetze. In der Kabinettsvorlage hat Bundesfinanzminister Christian Lindner bereits auf ein JStG 2024/II hingewiesen. Nachfolgend werden einige ausgewählte ertragsteuerliche Änderungen angesprochen.

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