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Gesetzgebung

Gesetzgebungsreformen: Zum Reform Radar
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Neuregelung der Kleinunternehmerregelung gem. §§ 19, 19a UStG ab 1.1.2025

§ 19 UStG ist eine Vereinfachungsvorschrift, welche die Besteuerung der sog. Kleinunternehmer regelt. Hierbei ist zu beachten, dass die Kleinunternehmerregelung nach dem JStG 2024 ihre größte Reform seit vielen Jahrzehnten erlebt hat, welche auch erhebliche Auswirkungen für die Beratungspraxis hat. Die Änderungen sind zum 1.1.2025 in Kraft getreten. Für Umsätze gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fällt nunmehr aufgrund einer Steuerbefreiung nach § 19 Abs. 1 UStG (bislang Nichterhebung) keine Umsatzsteuer an.

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Grundsteuer – 13 Bundesländer machen von der sog. Abweichungsgesetzgebung Gebrauch

Das BVerfG forderte eine Reform der Grundsteuer und erhielt unüberschaubare Regelungen zur Neubewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer. Von 16 Bundesländern haben bisher 13 von der im Grundgesetz (Art. 105 Abs. 2 GG sowie Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG und Art. 125b GG) eingeräumten Abweichungsgesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer auf Grundvermögen ab dem 1.1.2025 Gebrauch gemacht. Die im Bundestag vertretenen Parteien haben dies ermöglicht.

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JStG 2024: Überblick über die wichtigsten Änderungen im KStG, GewStG, UmwStG und weiteren Gesetzen

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2024 in der vom Deutschen Bundestag am 18.10.2024 beschlossenen Fassung zugestimmt. Das JStG 2024 wurde am 5.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl 2024 I Nr. 387). Die Änderungen des KStG, GewStG, UmwStG sowie weiterer Gesetze betreffen schwerpunktmäßig Klarstellungen, die Umsetzung verfassungsrechtlicher Vorgaben und Reaktionen auf die BFH-Rechtsprechung, unter anderem:

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Die neue Wohngemeinnützigkeit

Körperschaften und Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, können von der Ertragsteuer befreit werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG; § 3 Nr. 6 GewStG). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) ist ab dem 1.1.2025 durch Einfügen einer Nr. 27 in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der Katalog der gemeinnützigen Zwecke um die gemeinnützige Wohnungsvermietung erweitert worden.

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Ausweitung der Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Investmentfonds durch das JStG 2024

Durch das JStG 2024 wurden Änderungen im Investmentsteuergesetz vorgenommen, die in Anlehnung an § 6 AStG eine Besteuerung der stillen Reserven von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Investmentfonds bei Wegfall oder Beschränkung des Besteuerungsrechts im Inland sicherstellen sollen. Erfasst werden nicht alle Fondsinvestitionen, stattdessen werden Schwellenwerte eingeführt. Die Regelung gilt für Wegzugstatbestände nach dem 31.12.2024.

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BMF veröffentlicht Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zum DAC8-Umsetzungsgesetz markiert einen bedeutenden Schritt zur steuerlichen Erfassung von Kryptowerten. Der Entwurf des Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes (KStTG-E) sieht umfassende Melde- und Sorgfaltspflichten für Anbieter von Krypto-Dienstleistungen vor. Der Entwurf zielt darauf ab, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen zu ermöglichen, die für die Besteuerung von Kryptotransaktionen erforderlich sind.NWB-Nachricht v. 10.03.2025, Einkommensteuer | Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte (BMF)

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Änderungen im EStG zum Jahresende 2024

Am 20.12.2024 hat der Bundesrat dem am Tag zuvor vom Deutschen Bundestag beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt, nachdem er bereits am 22.11.2024 das Jahressteuergesetz 2024 und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 mehrheitlich mitgetragen hatte. Damit hat die gescheiterte Ampelkoalition zum Jahresende 2024 mehr Steuergesetzgebungsverfahren zum Abschluss bringen können, als man ihr zuletzt noch zugetraut hatte. Ein großer Anteil der erfolgten Rechtsänderungen betrifft die Einkommensteuer.

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JStG 2024: Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

Mit Art. 34 des Jahressteuergesetzes 2024 v. 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387) wird das ErbStG für Erwerbe nach dem 31.12.2024 weiterentwickelt. Neben der Erhöhung der Erbfallkostenpauschale und der Neustrukturierung des Abzugsverbots bzw. Teilabzugsverbots für Schulden und Lasten erfolgen Anpassungen unter Einbeziehung von Drittstaatenregelungen zwecks Umsetzung der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung.

Editorial //

Steuerentlastungen im Jahr 2025

Zu Beginn des neuen Jahres darf man nach Johann Wolfgang von Goethe anmerken: „Wenn ein Jahr nicht leer verlaufen soll, muß man beizeiten anfangen.“ Eben dieser Tatendrang kam dem Gesetzgeber im letzten Jahr wohl in den Sinn, als das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) kurzfristig im Dezember vom Bundestag (19.12.2024) und Bundesrat (20.12.2024) beschlossen wurde. Ein wesentliches Element des Steuerfortentwicklungsgesetzes sind die Tarifanpassungen für die Jahre 2025 und 2026. Während im Oktober und November 2024 von einzelnen Akteuren der Ampel-Koalition dieses Gesetz noch blockiert wurde, konnte es nach dem Bruch plötzlich nicht schnell genug gehen, Steuerentlastungen umzusetzen. Der Wahlkampf hatte begonnen.

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BMF-Schreiben zur elektronischen Rechnung

Zum 1.1.2025 erfolgte die verpflichtende Einführung der E-Rechnung in Deutschland. Das BMF hat dazu am 15.10.2024 ein finales Schreiben zur Rechnungstellung gem. § 14 UStG veröffentlicht. Kurz darauf einigte sich der EU-Rat am 5.11.2024 mit der ViDA-Initiative auf eine Reform der Mehrwertsteuer in der EU. Diese sieht u. a. vor, dass Unternehmen grenzüberschreitende Rechnungen innerhalb von zehn Tagen nach Leistungserbringung ausstellen und elektronisch an die Finanzverwaltung melden müssen. Die erfolgreiche Umstellung auf die E-Rechnung erfordert nicht nur technische Anpassungen, sondern auch optimierte interne Rechnungsbearbeitungsprozesse. Dabei sollten Unternehmen die ViDA-Vorgaben bereits jetzt einplanen. Besonders für die Bau- und Immobilienbranche, die häufig mit spezifischen Herausforderungen in der Rechnungstellung konfrontiert ist, kann die Umstellung auf die E-Rechnung Schwierigkeiten mit sich bringen.

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Verlängerung der 2022 ausgelaufenen Tarifermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Die bis zum VZ 2022 befristete Regelung des § 32c EStG wurde durch das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft um zwei weitere Betrachtungszeiträume (VZ 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028) verlängert. Durch diese antragsabhängige Steuerermäßigung wird die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag ermäßigt, der sich ergäbe, wenn diese Einkünfte gleichmäßig auf einen Dreijahreszeitraum, den sog. Betrachtungszeitraum, verteilt würden. Die befristete Fortführung der Begünstigung wurde damit begründet, dass „sich die Situation der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert“ habe (BT-Drucks. 20/11947 S. 1 und 8). Damit bezog sich der Gesetzgeber auf die 2022 ausgelaufene Regelung, die eingeführt wurde, weil „die Folgen des globalen Klimawandels für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zunehmend spürbar zu massiven Ernteausfällen und daraus resultierenden schwankenden Gewinnen geführt“ haben (BT-Drucks. 18/10468 S. 1).

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Jahressteuergesetz 2024 durch den Bundesrat verabschiedet

Das JStG 2024 ist trotz des Bruchs der Regierungskoalition durch den Bundesrat am 22.11.2024 angenommen worden. Die Zukunft von weiteren geplanten steuerlichen Regelungen wie dem Steuerfortentwicklungsgesetz inklusive der Meldepflicht zu nationalen Steuergestaltungen ist jedoch fraglich. Im Laufe des Gesetzgebungsprozesses wurden gegenüber dem Regierungsentwurf (s. Thiede/Holle, NWB 27/2024 S. 1828) diverse Änderungen vorgenommen. Das Gesetz wurde am 5.12.2024 verkündet (BGBl 2024 I Nr. 387).

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