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Betriebsstätten nach dem Mindeststeuergesetz
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 907Die Einführung der globalen Mindestbesteuerung nach dem Pillar Two-Konzept stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen bei der steuerlichen Compliance. Insbesondere die Begründung von Betriebsstätten unterliegt einer eigenständigen Definition im Rahmen des § 4 Abs. 8 MinStG und ist nicht deckungsgleich mit der Definition nach § 12 AO oder nach Art. 5 OECD-MA 2017. Der Beitrag beleuchtet die Schnittstellen zwischen nationalem Gewerbesteuerrecht, Internationalem Steuerrecht und den Regelungen des Mindeststeuergesetzes.
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I. Grenzfälle bei der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung
[i]Weitgehende Freistellung bei Immobilieninvestitionen ausländischer KapitalgesellschaftenAusgangspunkt ist ein in der Praxis häufig anzutreffender Fall, in dem die Definition der Betriebsstätte maßgeblich für die Ermittlung der Steuerlast ist: die gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 1 GewStG bei Immobilieninvestitionen ausländischer Kapitalgesellschaften. Während die einfache Kürzung pauschal wirkt, ermöglicht die erweiterte Kürzung eine (fast) vollständige Freistellung – vorausgesetzt, es liegt keine originär gewerbliche Tätigkeit vor. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn keine Betriebsstätte im Inland begründet wird.
[i]Vier Tatbestände der MindStG-BetriebsstätteDas Mindeststeuergesetz definiert vier Va...