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Betriebsstätten nach dem Mindeststeuergesetz
Praxisrisiken bei der Auslegung des Gesetzes
Die steuerliche Bewertung von Betriebsstätten gehört aufgrund der komplexen Definitionen und des Zusammenspiels von Gesetzgebung und Rechtsprechung zu den anspruchsvollsten Bereichen im Internationalen Steuerrecht – und das nicht erst seit gestern. Mit der Einführung der globalen Mindestbesteuerung hat diese Thematik jedoch eine neue Dimension erreicht. Unternehmen sehen sich zunehmend mit der Frage konfrontiert, ob bestehende Strukturen unter den neuen Vorgaben weiterhin Bestand haben oder ob Anpassungen erforderlich sind, oft unter erheblichem Zeitdruck. Besonders relevant wird diese Diskussion dort, wo nationale Besonderheiten auf internationale Standards treffen. Ein Beispiel dafür ist die erweiterte Grundstückskürzung im deutschen Gewerbesteuerrecht. Diese muss im Licht der globalen Mindeststeuer neu bewertet werden. Die zentrale Frage lautet: Wann liegt eine Betriebsstätte vor – und welche steuerlichen Folgen ergeben sich daraus? Die Brisanz ergibt sich nicht zuletzt aus der Tatsache, dass die effektive Steuerquote in bestimmten Konstellationen bereits nahe an der Mindestgrenze von 15 % liegt. Mit dem am verabschiedeten Gesetz zum steuerlichen Investitionssofortprogramm könnte diese Quote sogar weiter sinken, mit potenziellen Auswirkungen auf die Einstufung Deutschlands als Niedrigsteuerland im Sinn der Säule 2 und für die nationalen ausländischen Hinzurechnungsbesteuerungsregime.
Im Mindeststeuergesetz bestehen zahlreiche neue Begriffsdefinitionen, deren Auslegung im Zusammenspiel mit bestehender Rechtsprechung erst noch entwickelt werden muss.
Selbst ein vermeintliches Hochsteuerland wie Deutschland kann durch nationale Besonderheiten (hier: die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung) in den Anwendungsbereich der Mindeststeuer fallen.
Die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 15 % auf 10 % im Rahmen des Investitionssofortprogramms macht deutlich: Bestehende Strukturen müssen unter den Vorgaben der globalen Mindestbesteuerung neu bewertet und sorgfältig verifiziert werden, um zusätzliche Steuerbelastungen sowie administrativen Mehraufwand zu vermeiden.S. 908