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Rückwirkende Streichung des Sorgfaltspflichtenberichts vorgeschlagen
Im Koalitionsvertrag etwas kryptisch angekündigt und von Politikern dann sehr unterschiedlich ausgelegt, hat die Bundesregierung nun nur die Streichung der Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG sowie eine Abmilderung der Sanktionen im Rahmen des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung (RegE LkSG-ÄndG) vorgelegt. Damit sollen Unternehmen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) entlastet werden, ohne Standards im Bereich der Menschenrechte abzusenken. Letzteres sorgt dafür, dass die Entlastung nur sehr gering ausfällt und zudem als Verfügungsrahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) verbleibt. Gleichzeitig hat das Kabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der CSRD (RegE CSRD-UmsG) mit geringen Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf (RefE CSRD-UmsG) beschlossen. Beide Gesetzesvorhaben werden im Beitrag aus dem Blickwinkel der Sorgfaltspflichten analysierend dargestellt.
Einordnung
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) fasst für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten im Inland seit dem (bereits seit dem für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten im Inland) verschiedene zu beachte...