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Gewerbesteuer

Steuerrecht //

Zur Gewerbesteuerpflicht bei sog. aufwärts abgefärbten Personengesellschaften

Finanzverwaltung passt Auffassung mit gleich lautenden Ländererlassen v. 5.11.2025 der Rechtsprechung an

Mit gleich lautenden Ländererlassen v. 5.11.2025 (BStBl 2025 I S. 1838) passt die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur sachlichen Gewerbesteuerpflicht von vermögensverwaltenden Personengesellschaften in den Fällen der sog. Aufwärtsabfärbung der Rechtsprechung an. Die im BFH-Urteil v. 6.6.2019 - IV R 30/16 (BStBl 2020 II S. 649) zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Gewerbesteuer //

Unschädlichkeit der Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung für die erweiterte Kürzung vor dem Erhebungszeitraum 2021

Mit zwei Entscheidungen v. 25.9.2025 hat der IV. Senat des BFH entschieden, auch vor der Kodifikation von § 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG, der ab dem Erhebungszeitraum 2021 Anwendung finde, könne eine Mitüberlassung einer Betriebsvorrichtung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nicht entgegenstehen. Dies ist aber daran geknüpft, dass es sich bei der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen um ein begünstigungsunschädliches Nebengeschäft handelt. Die dafür von der Rechtsprechung aufgestellten Tatbestandsvoraussetzungen sind als eng zu erachten. Werden sie aber eingehalten, steht eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der Anwendung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags selbst dann nicht entgegen, wenn sie sich im Rahmen einer Betriebsverpachtung vollzieht, die dadurch geprägt ist, dass es sich lediglich um eine Grundstücksverpachtung handelt, das Grundstück aber die alleinige funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

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Gewerbesteuer //

Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums (BFH)

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war (BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 1/23; veröffentlicht am 23.1.2025).

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Gewerbesteuer //

Zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundstück verbundenen Betriebsvorrichtung (BFH)

Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz gehören, schließt deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbunden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung der fest mit dem Grundstück beziehungsweise dem Gebäude verbundenen Betriebsvorrichtung als begünstigungsunschädliches Nebengeschäft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengeschäfts nicht überschreitet (BFH, Urteil v. 25.9.2025 - IV R 31/23; veröffentlicht am 4.12.2025).

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Einkommen-/Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung sind mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG)

Das BVerfG hat entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen der sogenannten Mindestgewinnbesteuerung bei der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer verfassungsgemäß sind, soweit Körperschaftsteuersubjekte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG beziehungsweise Gesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betroffen sind (BVerfG, Beschluss v. 23.7.2025 – 2 BvL 19/14).

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Gewerbesteuer //

Keine Betriebsaufspaltung bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern (FG)

Eine sachliche Verflechtung ist durch die Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen nicht gegeben, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (FG Düsseldorf, Urteil v. 19.2.2025 - 5 K 814/22 G,F, Revision zugelassen, BFH-Az.: III R 12/25).

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Einkommensteuer/Körperschaftsteuer //

Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis (BFH)

Die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen in vollem Umfang der Gewerbesteuer und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG ist -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich (BFH, Urteil v. 16.10.2024 - I R 16/20; veröffentlicht am 13.3.2025).

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Gewerbesteuer //

Keine erweiterte Grundbesitzkürzung bei unterjährigem Erwerb von Grundbesitz und zuvor getätigten Vorbereitungsmaßnahmen (FG)

Eine nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigte Tätigkeit liegt dann nicht vor, wenn das wirtschaftliche Eigentum am Grundbesitz erst nach Beginn des Erhebungszeitraums erlangt wird, selbst wenn zuvor erhebliche Maßnahmen in Bezug auf den Grundbesitz erfolgt sind (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 5.11.2024 – 8 K 8179/22; Revision zugelassen).

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Körperschaft-/Gewerbesteuer //

Verlustabzugsverbot nach § 8c Abs. 1 KStG bei unterjährigem schädlichem Anteilseignerwechsel bei einem Organträger (FG)

Bei einem der Verlustabzugsbeschränkung des § 8c KStG unterliegenden unterjährigen schädlichen Erwerb der Anteile am Organträger ist der anteilige Verlust einer Organgesellschaft bis zum schädlichen Erwerb im Wege einer vertikalen Ergebnissaldierung im Organkreis vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Organträgers abzuziehen (entgegen BMF-Schreiben v. 28.11.2017, BStBl I 2017, S. 1645, Rz. 37: FG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2024 - 6 K 1772/20 K,G,F; Revision anhängig, BFH-Az. I R 11/25).

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Gewerbesteuer //

Entfallen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen (FG)

Bei einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, entfällt die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat. Das gilt auch dann, wenn sie die Fahrzeuge über viele Jahre hinweg noch nicht veräußert und folglich in den streitigen Erhebungszeiträumen keinerlei Erträge mit den Fahrzeugen erzielt hat (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.3.2023 - 6 K 878/22; Revision zugelassen).

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