Gewerbesteuer

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Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung im Weitervermietungsmodell

Werden innerhalb eines gewerbesteuerrechtlichen Organkreises Grundstücke durch Immobilien-Organgesellschaften an eine Schwester-Kapitalgesellschaft verpachtet, welche diese Immobilien im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises vermietet (sog. Weitervermietungsmodell), ist nach dem Urteil des BFH v. 11.7.2024 die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für die Grundstücksunternehmen zu versagen.

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Unternehmensidentität bei Anwachsung einer KG auf eine GmbH für Zwecke der Nutzung des übernommenen Gewerbeverlusts

Der III. Senat des BFH musste in seinem Urteil vom 25.4.2024 erstmals zu der Frage Stellung nehmen, inwieweit der Fortbestand eines zum Vorjahresende bei einer Kapitalgesellschaft festgestellten Gewerbeverlusts, den sie aufgrund einer Anwachsung von einer Personengesellschaft übernommen hatte, auch bei der übernehmenden Kapitalgesellschaft von dem Kriterium der Unternehmensidentität abhängig bleibt.

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Erweitere Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG trotz Mitvermietung eines Lastenaufzugs (FG)

Eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG kommt auch dann in Betracht, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Denn selbst wenn insoweit eine (grds. schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.3.2024 - 1 K 134/22; Revision anhängig, BFH-Az. IV R 9/24).

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Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell (BFH)

Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet (Anschluss an BFH-Urteile v. 18.5.2011 - X R 4/10, BStBl II 2011, 887 und v. 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227). Dies gilt auch, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet (BFH, Urteil v. 11.7.2024 - III R 41/22; veröffentlicht am 10.10.2024).

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Entfallen der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen (FG)

Bei einer GmbH, die eigenes Immobilienvermögen hält und verwaltet, entfällt die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wenn sie als Kapitalanlage zwei Oldtimerfahrzeuge erworben hat. Das gilt auch dann, wenn sie die Fahrzeuge über viele Jahre hinweg noch nicht veräußert und folglich in den streitigen Erhebungszeiträumen keinerlei Erträge mit den Fahrzeugen erzielt hat (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.3.2023 - 6 K 878/22; Revision zugelassen).

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Fortbestand eines Gewerbeverlusts bei Anwachsung (BFH)

Die Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft und die Übertragung einer betrieblichen Einheit auf eine andere Kapitalgesellschaft lassen die für die Nutzung eines Gewerbeverlusts gemäß § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität der übertragenden Kapitalgesellschaft unberührt. Soweit ein ursprünglich im Betrieb einer Personengesellschaft entstandener Gewerbeverlust durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangen ist, entfällt der bei der Kapitalgesellschaft nach § 10a Satz 6 GewStG als vortragsfähig festgestellte Fehlbetrag nicht dadurch, dass sie den verlustverursachenden Geschäftsbereich im Wege eines Asset Deals weiterveräußert (BFH, Urteil v. 25.4.2024 - III R 30/21; veröffentlicht am 5.9.2024)

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