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Gewerbesteuer

Abo Gewerbesteuer //

Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht

Mit Urteil v. 20.2.2025 bestätigt der BFH, dass bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (erst) die konkret ausgeübte werbende Tätigkeit der Gewerbesteuer unterliegt. Deshalb beginnt die sachliche Gewerbesteuerpflicht der unter § 2 Abs. 1 GewStG fallenden Gewerbebetriebe nicht, bevor alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs erfüllt sind und der Gewerbebetrieb in Gang gesetzt worden ist. Zu differenzieren ist insofern zwischen auf Handel ausgerichteten Unternehmen, Dienstleistungsunternehmen und vermögensverwaltenden Personengesellschaften.

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Einkommen-/Gewerbesteuer //

Missbräuchliche Inanspruchnahme eines abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs (BFH)

Der BFH hat zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958/2009 durch eine KGaA entschieden, die sich einer wirtschaftlich weitgehend funktionslosen Luxemburger Tochtergesellschaft bedient, mit der sie durch mehrere kurzfristig hintereinandergeschaltete Rechtsakte (Gesellschafterdarlehen, Darlehensverzicht, Gewinnausschüttung) "künstlich" Dividenden erzeugt. § 15b EStG (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen) findet im Bereich der Gewerbesteuer keine Anwendung (BFH, Urteil v. 18.12.2024 - I R 12-13/21; veröffentlicht am 2.5.2025).

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Gewerbesteuer //

Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums (BFH)

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums ("zu Beginn des 31.12.") veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war (BFH, Urteil v. 17.10.2024 – III R 1/23; veröffentlicht am 23.1.2025).

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Körperschaftsteuer //

Organschaft und atypisch stille Beteiligung II (BFH)

Besteht an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, kann sie dennoch Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft sein, da sie ihren - unter Berücksichtigung der Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters ermittelten - handelsrechtlichen Jahresüberschuss als "ganzen Gewinn" i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG an den Organträger abführen kann (BFH, Urteil v. 11.12.2024 - I R 17/21; veröffentlicht am 3.4.2025).

Abo Gewerbesteuer //

Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei unterjährigem Nutzen- und Lastenwechsel

Die erweiterte Kürzung der Gewerbesteuer nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist nicht zu gewähren, wenn die Gesellschaft zwar im Vorjahr erstmalig Kaufverträge über Grundstücke abgeschlossen hat, der Nutzen- und Lastenwechsel aber erst während des laufenden Jahres erfolgt. Dann ist nämlich nicht während des gesamten laufenden Erhebungszeitraums eigener Grundbesitz genutzt bzw. verwaltet worden.

Abo Gewerbesteuer //

Erweiterte Gewerbesteuerkürzung – Ausschließlichkeitsgebot in zeitlicher Hinsicht

Mit Urteil v. 17.10.2024 entschied der BFH, einer grundstücksverwaltenden Kapitalgesellschaft stehe die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG nicht zu, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußere. In diesem Fall ist sie in zeitlicher Hinsicht nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

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Einkommensteuer/Körperschaftsteuer //

Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis (BFH)

Die von einer AG (als Organgesellschaft einer inländischen Holdinggesellschaft) über einen Investmentfonds bezogenen (Streubesitz-)Dividenden von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften unterliegen in vollem Umfang der Gewerbesteuer und ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 34c Abs. 2 EStG ist -ausschließlich- bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis nicht möglich (BFH, Urteil v. 16.10.2024 - I R 16/20; veröffentlicht am 13.3.2025).

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Gewerbesteuer //

Hinzurechnung von Aufwendungen für Out of Home-Werbung (BFH)

Bei digitaler Werbung steht regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Übernimmt der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, kann dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen (BFH, Urteil v. 17.10.2024 - III R 33/22; veröffentlicht am 23.1.2024).

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