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Online-Nachricht - Donnerstag, 06.11.2025

Gewerbesteuer | Aufhebung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zum Steuergegenstand der GewSt (Oberste Finanzbehörden der Länder)

Dekorative
		  GrafikDie obersten Finanzbehörden der Länder haben entschieden, dass die Grundsätze des über den Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind ( FM3-G 1401-2/6).

Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil vom u.a. die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 1.8.2019).

Mit (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.10.2020) hat die Finanzverwaltung entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind.

Die obersten Finanzbehörden haben hierzu nun wie folgt Stellung genommen:

  • Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom werden aufgehoben.

  • Die im zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Hinweis:

Der Erlass ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: FM3-G 1401-2/6 (lb)

Fundstelle(n):
VAAAK-03476