Oberste Finanzbehörden der Länder BStBl 2020 I S. 1032

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu Folgen des , auf die Gewerbesteuer

Bezug:

Der BStBl 2020 II S. 649, unter anderem die Auffassung vertreten, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.

Gewerbesteuerliche Fragen, über die durch Urteil (§ 121 i.V.m. § 95 FGO) zu entscheiden gewesen wäre, waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder sind die im Urteil zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze folglich nicht allgemein anzuwenden.

Streitig war in dem vom BFH konkret zu entscheidenden Einzelfall in Bezug auf die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte einer Personengesellschaft ausschließlich die Frage, ob die Beteiligung an einer gewerblichen KG im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG (Untergesellschaft) auch ohne Anwendung einer Bagatellgrenze zu einer Umqualifizierung der übrigen Einkünfte der ansonsten vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) führt.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der Länder v.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - 3 - G140.0/31
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat - 33 - G 1400-1/7
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin - III A – G 1400-2/2019
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg - 35 - G 1400/19#01#03
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen - G 1400-1/2016-2/2019
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - G1400 - 2019/001-53
Hessisches Ministerium der Finanzen - G1400 A-072 - II41
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - G 1400-00000-2019/004-002
Niedersächsisches Finanzministerium - G 1400 – 136 – 31 3
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen - G 1401 – 8 – V B 4
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - G 1400#2019/0003-0401 444
Ministerium für Finanzen und Europa Saarland - G 1400-2#023
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 33 - G 1400/18/10-2020/16413
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt - 42 - G 1400 -65
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein - VI 312 – G 1400 – 162
Thüringer Finanzministerium - G 1400 – 18 – 24.13


Fundstelle(n):
BStBl 2020 I Seite 1032
TAAAH-60067