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Online-Nachricht - Montag, 15.09.2025

Gewerbesteuer | Keine Betriebsaufspaltung bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern (FG)

Dekorative GrafikEine sachliche Verflechtung ist durch die Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen nicht gegeben, wenn diesen bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt (, Revision zugelassen, BFH-Az.: III R 12/25).

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen. Sie war mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt. Letztere war eine im Wesentlichen konzerninterne Dienstleistungsgesellschaft. Neben dieser Tätigkeit mietete sie u. a. von der Klägerin Dachflächen an, um hierauf Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben. Die Klägerin begehrte in dem Zusammenhang als Organträgerin die sog. erweiterte Grundstückskürzung. Das beklagte Finanzamt versagte dies jedoch mit dem Argument, dass eine Betriebsaufspaltung anzunehmen sei, da die Dachflächenüberlassung von wesentlicher Bedeutung für den Teilbereich der Stromgewinnung mittels Photovoltaikanlagen sei. Die sachliche Verflechtung sei entsprechend für diesen Teilbereich des Unternehmens gegeben.

Der 5. Senat folgte dem in seinem Urteil nicht:

  • Nach Maßgabe der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, u. a. der sog. Filialrechtsprechung (vgl. , und ; s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 21.8.2015), liegt im Streitfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbildbetrachtung keine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der Enkelgesellschaft vor. Den vermieteten Dachflächen kommt auch angesichts des geringen Anteils am Gesamtumsatz nur eine untergeordnete Bedeutung zu.

  • Der Senat ist, anders als das FG Sachsen-Anhalt in seinem , nicht der Auffassung, dass sich die Filialrechtsprechung des BFH auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lässt. Die Prämissen dieser Rechtsprechung treffen auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zu.

Hinweise:

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 12/25 anhängig.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: und FG Düsseldorf, Newsletter August/September 2025 (lb)

Fundstelle(n):
CAAAJ-99662