Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt: Steuerfestsetzung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen [1]
(1) 1Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) [2] 1Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. 2Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. 3Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) [3] 1Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. 2Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. 3Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) [4] 1Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird die Transaktionsmatrix gemäß § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 nicht vorgelegt, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. 2Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. 3Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. 4Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. 5Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. 6Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. 7Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) [5] 1Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. 3Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
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WAAAA-88276
1Anm. d. Red.: § 162 Abs. 2 und 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2730) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. ; Abs. 4a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2294) mit Wirkung v. ; Abs. 5 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 660) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 162 Abs. 2 siehe Art. 97 § 22 Abs. 2 und 4 EGAO.
3Anm. d. Red.:
Kursiver § 162 Abs. 3 ist gem. Art. 97
§ 37
Abs. 2 und 3 EGAO vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes 2
erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem
entstehen; gilt für gesonderte Feststellungen
von Besteuerungsgrundlagen entsprechend. Kursiver § 162 Abs. 3 ist abweichend
vom vorhergehenden Satz 1 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden,
die vor dem
entstehen, wenn für diese Steuern und
Steuervergütungen nach dem
eine Prüfungsanordnung nach
§ 196 AO
bekanntgegeben wurde; gilt für gesonderte Feststellungen von
Besteuerungsgrundlagen entsprechend. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor
dem
entstehen, ist folgender § 162 Abs. 3 in der am
geltenden Fassung vorbehaltlich des
vorhergehenden Satzes 2 weiterhin anzuwenden; gilt für gesonderte
Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
entsprechend:
„(3) 1Verletzt
ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch,
dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die
über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen
unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen
im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat, so wird
widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu
deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher
als die von ihm erklärten Einkünfte sind. 2Hat in
solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese
Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund
von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des
Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. 3Bestehen
trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen
Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des
Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen
erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt
werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten
nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt,
ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.“
4Anm.
d. Red.: Kursiver § 162 Abs. 4 ist gem.
Art. 97 § 37 Abs. 5 EGAO ab dem
anzuwenden. Bis zum
ist die am
geltende folgende Fassung des § 162 Abs. 4
weiterhin anzuwenden:
„(4)
1Legt ein Steuerpflichtiger über einen
Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind
die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen
unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen.
2Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und
höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer
Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach
ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. 3Bei
verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu
1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der
Fristüberschreitung. 4Soweit den Finanzbehörden
Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dessen
Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der
Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm
gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der
Fristüberschreitung zu berücksichtigen. 5Von der
Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der
Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur
geringfügig ist. 6Das Verschulden eines
gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen
Verschulden gleich. 7Der Zuschlag ist regelmäßig
nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen.“
5Anm. d. Red.: Zur Anwendung des § 162 Abs. 4a siehe Art. 97 § 22 Abs. 4 EGAO.