Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften
Artikel 97 Übergangsvorschriften
§ 37 Modernisierung der Außenprüfung [1]
(1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl I S. 2730) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1§ 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Nummer 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 , § 171 Absatz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197 Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a, 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem entstehen. 2Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem entstehen, sind § 162 Absatz 3 , § 171 Absatz 4 sowie § 204 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3 weiterhin anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
(3) 1§ 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Nummer 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 , § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 200a Absatz 1 bis 3 und 6, § 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind abweichend von Absatz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. 2Satz 1 gilt für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
(4) 1§ 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem entstehen. 2Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem entstehen, ist § 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung vorbehaltlich des Satzes 3 weiterhin anzuwenden. 3§ 146 Absatz 2c der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem entstehen, abweichend von Satz 2 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem eine Prüfungsanordnung nach § 196 der Abgabenordnung bekanntgegeben wurde. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend.
(5) 1Die durch Artikel 3 Nummer 2 und 5 des Gesetzes vom (BGBl 2024 I Nr. 323) geänderten §§ 90 und 162 Absatz 4 der Abgabenordnung sind ab dem anzuwenden. 2Bis zum 31. Dezember 2024 ist die am 31. Dezember 2022 geltende Fassung weiterhin anzuwenden.
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MAAAA-73484
1Anm. d. Red.: § 37 Abs. 1 bis 3 i. d. F., Abs. 5 angefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. ; Abs. 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2730) mit Wirkung v. .