EGAO Artikel 97 § 36

Dritter Abschnitt: Schlussvorschriften

Artikel 97 Übergangsvorschriften

§ 36 Sonderregelungen auf Grund der Corona-Pandemie [1]

(1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der und an die Stelle des der tritt; § 149 Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

(2) 1Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am . 2In den Fällen des § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am .

(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    1. für den Besteuerungszeitraum 2020 der ,

    2. für den Besteuerungszeitraum 2021 der ,

    3. für den Besteuerungszeitraum 2022 der ,

    4. für den Besteuerungszeitraum 2023 der und

    5. für den Besteuerungszeitraum 2024 der .

  2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4 Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres

    1. für den Besteuerungszeitraum 2020 der ,

    2. für den Besteuerungszeitraum 2021 der ,

    3. für den Besteuerungszeitraum 2022 der ,

    4. für den Besteuerungszeitraum 2023 der und

    5. für den Besteuerungszeitraum 2024 der .

  3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „sieben Monate“

    1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „zehn Monate“,

    2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „neun Monate“ und

    3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „acht Monate“.

  4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“

    1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats“,

    2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats“ und

    3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats“.

  5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“

    1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „20 Monaten“,

    2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „19 Monaten“,

    3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „17 Monaten“ und

    4. für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „16 Monaten“.

  6. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten“

    1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „25 Monaten“,

    2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „24 Monaten“,

    3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „22 Monaten“ und

    4. für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „21 Monaten“.

  7. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „15 Monate“

    1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „21 Monate“,

    2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „20 Monate“,

    3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „18 Monate“ und

    4. für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „17 Monate“.

  8. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt an die Stelle der Angabe „23 Monate“

    1. für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „29 Monate“,

    2. für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „28 Monate“,

    3. für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „26 Monate“ und

    4. für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe „25 Monate“.

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MAAAA-73484

1Anm. d. Red.: § 36 Abs. 1 und 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 237) mit Wirkung v. ; Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 911) mit Wirkung v. .